Mit dem Verkäufer wurde ich Anfang Mai 2021 schnell handelseinig. Die Maklerfirma bestand auf einer Kaufabsichtserklärung. Darin steht auch, dass sie in meinem Namen und auf meine Kosten einen Notar beauftragt.
Die Kaufabsichtserklärung hat bis zum 31.07.2021 Gültigkeit. Der Notarvertrag lag zur Prüfung vor, von mir gewünschte Änderungen sind eingetragen worden. Der Beurkundungstermin wäre der 23. Juni 2021.
am 09. Juni hat mich die Maklerin angerufen und gesagt, der Verkäufer verkauft die Wohnung an einen Bekannten eines Bekannten. Soweit, so ärgerlich.
Allerdings stellt sich für mich nun die Frage, ob der Notar mir seine Rechnung schicken wird und ob ich diese zu begleichen habe?
sofern Sie nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung in Ihrem Namen den Notar haben beauftragen lassen, sind Sie als Auftraggeber gegen über dem Notar auch Kostenschuldner.
Das bedeutet, Sie müssten die Notarrechnung erst einmal selbst zahlen.
Allerdings werden Sie nach Ihrer Schilderung vermutlich einen Regressanspruch gegen den Verkäufer haben.
So ein Schadenersatzanspruch kann dann nach §§ 280, 241, 311 BGB wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen bestehen, da Sie offenbar aufgrund der Vertragsverhandlungen sicher annehmen konnten, dass es zum Vertragsschluss (Unterschrift beim Notar) kommen wird und Sie nur im Vertrauen darauf eben den Notar haben beauftragen und damit Aufwendungen getätigt haben.
Das bedeutet; im Verhältnis zum Notar müssen Sie zahlen, haben aber in Höhe der gezahlten Kosten dann einen Ersatzanspruch gegen den abgesprungenen Verkäufer.