Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie hätten gegen den Händler ggf. einen Anspruch auf Übernahme der Inspektionskosten, wenn man die nicht durchgeführte Inspektion als Sachmangel im Sinne des BGB ansehen könnte.
Allein die Tatsache, daß die Inspektion nicht durchgeführt worden ist, bedeutet noch nicht, daß ein Sachmangel vorliegt. Sie müßten den Kaufvertrag dahingehend prüfen, ob die Einhaltung der Inspektionsintervalle vertraglich - ggf. auch stillschweigend - zugesichert worden ist. Dafür sprechen Formulierungen wie z. B. "scheckheftgepflegt".
Fehlt eine derartige Zusage des Verkäufers, können Sie von ihm nicht verlangen, die Inspektion zu übernehmen.
2.
Die Gebrauchtwagengarantie, die Sie zusätzlich abgeschlossen haben, tritt nur in den Fällen ein, die in den Garantieunterlagen ausdrücklich genannt sind. Das sind zum Beispiel Motorschäden, wobei auch hier Vorsicht geboten ist. Diese zusätzlichen Garantien enthalten meist eine Reihe von Ausschlüssen, in denen die Garantie nicht greift.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
24. März 2010
|
16:34
Antwort
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