Sehr geehrte Rechssuchende,
leider sind Sie in eine Falle des Tabaksteuergesetzes getappt.Sie können nach dem Tabaksteuergesetz 200 Zigartetten aus Lettland in s Inland zum eigenen Konsum verbringen, nur müssen Sie das selber tun. D.h. Sie hätten nach Lettland reisen müssen um dort die Zigaretten zu kaufen um Sie dann nach Deutschland zu verbringen. Sie dürfen sich die selbe Menge NICHT zuschicken lassen.
Daher ist Ihre Handlung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Die Zigaretten werden leider auch eingezogen.
Ich würde dem Zollamt ein Schreiben zusenden, indem Sie darlegen, dass Sie davopn ausgingen, dass man sich die Menge von 200 Zigaretten auch zuschicken lassen kann. Es besteht dann Möglichkeit, dass das Zollamt von einer Geldbuße ganz absieht, da Sie ja letztlich kein wirklicher Schuldvorwurf sondern allerhöchstens ein Fahrlässigkeitsvorwurf treffen kann. Möglichwerweise werden sogar die eingezogenen Zigaretten freigegeben, womit ich allerdings nicht so stark rechnen würde.
Sollte gegen Sie ein Geldbußebescheid ergehen, würde ich hiergegen auf jeden Fall Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde einlegen, mit bereits genannter Begründung.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
1. Juli 2005
|
11:02
Antwort
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