Ich möchte ein Auto kaufen. Der jetzige Eigentümer (und aktuelle Verkäufer) hat das Auto nie angemeldet, taucht also nicht im Fahrzeugbrief auf. Das Fahrzeug habe er von Bekannten erhalten, es gebe keinen Kaufvertrag. Wir haben die Fahrgestellnummer bei der Zulassungsstelle prüfen lassen, sie ist nicht als gestohlen gemeldet. Es kommt noch erschwerend hinzu, dass der Eigentümer im Ausland ist und der Verkauf durch seinen Vater erfolgt, der Kaufvertrag für den Verkauf an zB uns sei im Voraus unterschrieben worden und warte nur auf die Unterschrift der potentiellen Käufer.
Wenn wir das Auto nun kaufen, was passiert, wenn das Auto erst im Nachhinein als gestohlen gemeldet wird? Habe von Trickverkäufern gehört, wo der bestohlene Eigentümer und der Verkäufer unter einer Decke stecken und sich mit der Diebstahlmeldung absprechen. Gibt es irgendeine Möglichkeit für uns, uns gegen so etwas abzusichern?
Sie haben praktisch keine Möglichkeit, sich abzusichern, wenn das Fahrzeug tatsächlich gestohlen oder anderweitig abhanden gekommen ist.
Sie können dann nämlich kein Eigentum an dem Fahrzeug erwerben.
Den Kaufpreis vom Verkäufer nach einem Rücktritt im Ausland zurückzuerhalten, ist fraglich.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller30. Januar 2015 | 14:03
Meine Frage bezieht sich insbesondere darauf, was passiert, wenn das Fahrzeug im Nachhinein als gestohlen gemeldet wird. Bitte nehmen Sie diesbezüglich Stellung.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt30. Januar 2015 | 14:50
Sehr geehrter Ratsuchender,
ist das Fahrzeug gestohlen, wird die Polizei es bei einer (nachträglichen) Anzeige in Gewahrsam nehmen, d.h. Sie können es nicht weiter nutzen.
Letztlich erhält der (richtige) Eigentümer das Fahrzeug zurück.