Sehr geehrter Fragesteller,
der Kaufvertrag beschreibt einen Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss.
Wenn Ihnen allerdings der Händler vorgetäuscht haben sollte, dass er selbst das Fahrzeug an Sie verkauft inklusive einer Garantie oder einer Gewährleistung, dann können Sie wegen arglistiger Täuschung sogar vom Kaufvertrag zurücktreten. Insbesondere können Sie die gesetzliche Gewährleistung einfordern, die auch die Kupplung betrifft, sofern diese altersbedingt als Verschleißteil nicht sowieso hätte getauscht werden müssen.
Die volle Beweislast dafür tragen allerdings Sie als Käufer, da der Kaufvertrag eindeutig etwas anderes aussagt. Wenn sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, brauchen Sie dieses Risiko allerdings nicht scheuen.
Sie sollten aber, falls noch vorhanden, sämtliche Verkaufsangebote des Händlers sichern, sprich Beweise dafür sammeln, dass der Händler der eigentliche Verkäufer gewesen ist.
Auch empfiehlt sich hierbei die Kontaktaufnahme zum Vorbesitzer. Wenn Sie Glück haben, kann der noch bezeugen, dass er das Fahrzeug in Zahlung gegeben hatte, sodass Sie ein Eigengeschäft des Händlers einfach beweisen können.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt