Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn der Händler der wahre Verkäufer ist und die auf dem Kaufvertrag eingetragene Privatperson in Wirklichkeit nicht existiert oder nur ein Strohmann ist, der lediglich zur Umgehung von Gewährleistungsverpflichtungen in den Kaufvertrag aufgenommen wurde, so haftet der Händler für Sachmängel.
Es gilt, dass ein Vertreter, der seine Vertretungsmacht nicht nachweisen kann, selbst für das Rechtsgeschäft einstehen muss (§ 179 BGB). Der Händler muss also nachweisen, dass er von dem angeblichen Verkäufer zum Verkauf bevollmächtigt wurde. Sie sollten ihn zu diesem Nachweis und zur Mitteilung der Identität und der Kontaktdaten des angeblichen Verkäufers auffordern. Sollte der Verkäufer sich weigern, Ihnen eine entsprechende Mitteilung zu machen, so sollten Sie ihn auf Nacherfüllung in Anspruch nehmen. Im Falle seiner Weigerung, einer fehlgeschlagenen Fristsetzung oder eines Fehlschlags der Nachbesserung (jedenfalls nach drei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen) können Sie vom Kaufvertrag gemäß § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten und Ihr Geld zurückverlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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