Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Urheberrechtsverletzung
Werden über einen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung für die vermutete Täterschaft des Anschlussinhabers (sog. Beweis des ersten Anscheins). Diese Vermutung kann der Anschlussinhaber durch die Darlegung eines möglichen anderen Geschehensablaufs widerlegen.
Sie haben das Produkt nicht auf einer illegalen Tauschbörse, sondern von auf ebay erworben.
Es kann hier die Position vertreten werden, dass Sie keine vorsätzliche Urheberrechtsverletzung begangen haben.
2. Die Höhe des Lizenzschadens bestimmt sich durch verschiedene Faktoren.
Eine gewerbliche Nutzung führt zu einem höheren Schadensersatz. Wenn Sie dies widerlegen können, können Sie die Höhe des Schadensersatzes nochmal drücken.
Unsere Kanzlei hat viel Erfahrung in diesen Fällen. Durch Verhandlungen kann man die Vergleichssumme erheblich senken. Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
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Sehr geehrter Herr Richter,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Und hier meine Nachfrage.
zu Pkt. 1: Ich lese Ihre Antwort so, dass trotz Erwerb der Software auf einer legalen Verkaufsplattform und dem Nachweis einer Bezahlung der Software, ich mich als Anschlussinhaber einer Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht haben könnte, es also zur Anzeige und einem gerichtlichen Verfahren kommen kann, da der Rechtsanspruch des Software Herstellers offenbar trotz des geschilderten Verfahrensablaufs (legaler Erwerb, nicht kommerzielle Nutzung) rechtlich zu begründen ist. Würde ich einem außergerichtlichen Vergleich nicht zustimmen, kann auf Basis der dargelegten Fakten, ein Verfahren wegen Verstoß gegen das Urheberrecht gegen mich zu eröffnet werden.
zu Pkt. 2: Daher ist, um ein gerichtliches Verfahren vorsorglich zu verhindern, ein außergerichtlicher Vergleich anzustreben. M.E. ist es vermutlich nicht zielführend, durch anwaltlichen Beistand die Vergleichssumme zu drücken, da Honorare und mögliche Verfahrenskosten die Reduzierung vermutlich wieder aufwiegen würden.
Ich bitte nochmals um Ihre Rückmeldung, ob ich die von Ihnen dargelegten Sachverhalte richtig wiedergegeben und insb. Pkt.2 zutreffend eingeschätzt habe.
Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Punkt 1 sehen Sie richtig.
Eine Urheberrechtsverletzung kommt in Betracht, aber es gibt hier noch weitere Faktoren.
Wenn Sie Architekt sind, dann ist die Nutzung der Architektensoftware eher als gewerblich einzustufen.
Wenn Sie aber einen anderen Beruf haben, dann kann man eine private Nutzung begründen.
Punkt 2 ist nicht so, wie Sie meinen.
Die Schadenssumme von 9.000 € ist verhältnismäßig hoch.
Die außergerichtliche anwaltliche Vertretung liegt bei etwa 1.000 €.
Mit anwaltlicher Vertretung haben Sie aber die Chance, evtl. sogar gar nichts zu zahlen oder erheblich weniger. Wie gesagt, das haben wir unzählige Male erreicht.
Sie sparen also an der falschen Stelle, wenn Sie ohne anwaltliche Hilfe in die Vergleichsverhandlungen gehen.
Beste Grüße
RA Richter