Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des Einsatzes für die Beantwortung dieser Fragen möchte ich Ihnen folgende Antworten geben:
Sie haben Betrug in 6 Fällen mit einen Gesamtschaden iHv 600 € begangen.
Gemäß § 263 StGB
wird Betrug mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.
Wenn noch niemand Anzeige erstattet hat, kann es natürlich sein, dass gar kein Ver-fahren gegen Sie eingeleitet wird. Es ist daher dringend anzuraten, dass wenn einer der Geschädigten gegen Sie Anzeige erstattet und Sie eine Vorladung bekommen, sie ganz nett den zuständigen Polizeibeamten anrufen und ihm mitteilen, dass Sie auf Ihr Recht auf rechtliches Gehör verzichten und den Termin bei der Polizei nicht wahrnehmen. Es gibt keine Pflicht bei der Polizei auszusagen. Und das sollten Sie auch in Anspruch nehmen.
Bezüglich der Strafe kann man natürlich nicht viel sagen, dass kommt u.a. auch auf den er-kennenden Richter an. Gemäß § 46 StGB
ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zu-messung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: Beweggründe und die Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Tä-ters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Tä-ters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Entscheidend ist natürlich, dass Sie nicht vorbestraft sind. Dann kommt es darauf an, wievie-le der Delikte tatsächlich bewiesen werden können. Wenn man in der Hauptverhandlung überhaupt etwas sagt, dann natürlich nur zu denen, die tatsächlich auch Gegenstand der Verhandlung sind. Wenn man vom schlimmsten Fall ausgeht, dass alle Taten ermittelt wer-den konnten, kann man trotzdem noch davon ausgehen, dass es bei einer Geldstrafe blei-ben wird. Vielleicht muss maximal mit 90 Tagessätzen gerechnet werden. Eine Freiheitsstra-fe kommt bei dem geringen Schaden und dem Aspekt, dass Sie nicht vorbestraft sind wohl eher nicht in Betracht. Aufgrund des doch relativ geringen Schadens gehe ich zunächst von vielleicht 30 Tagessätzebn pro Fall aus. Dies würde dann einen Strafrahmen von 30 TS bis 180 TS ergeben. Nach Abwägung aller für und gegen Sie sprechenden Gesichtspunkte wür-de man dann wohl auf 60 -90 Tagessätzen kommen.
Als Ihr Anwalt würde ich versuchen, mit der Staatsanwaltschaft dahingehend zu sprechen, dass das Verfahren mit oder ohne Auflagen (zB Wiedergutmachung) einstellt wird. Daher ist es natürlich ratsam einen Anwalt zurate zu ziehen. Eine Pflichtverteidigung, d.h. dass die Anwaltsgebühren von der Staatskasse getragen würden, ist in Ihrem Falle allerdings nicht möglich.
Gerne bespreche ich die weiteren Einzelheiten dieses Falles mit ihnen im Falle einer Mandatierung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Hesse, Rechtsanwältin
Was ist,wenn das Geld zwischenzeitlich schon zurückbezahlt wurde?
Also vor jedweder Benachrichtigung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Man sollte in solch einem Fall mit der Staatsanwaltschaft dringend sprechen, damit das Verfahren möglicherweise eingestellt wird, da kein Schaden mehr vorhanden ist und Sie sicher so reumütig sind, dass ein solcher Vorfall kein weiteres Mal geschehen wird. Falls Sie eine diesbezügliche Vorladung von der Polizei bekommen oder von der Staatsanwaltschaft, Sie aber alles schon bezahlt haben, bin ich gern bereit die Verhandlungen diesbezüglich zu führen.
Sollte der Staatsanwalt nicht bereit sein, das Verfahren einzustellen und es zur Anklage kommen sollte, dann wird dies im Rahmen der oben angsprochenen Strafzumessung positiv für sie gewertet. Die würde die Tagessätze von 30 pro Tat möglicherweise auf 20 - 25 senken. Dies wird aber tatrichterlich entschieden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen diesbezüglich weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Hesse
Rechtsanwältin