Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt.
Grundsätzlich hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren zunehmend die Rechte geprellter Käufer sog. "Schrottimmobilien" gestärkt. Wichtig ist aber zu beachten, dass nicht jede Rückabwicklung des Darlehensvertrages auch gleichzeitig die Rückabwicklung des Immobilienverkaufs impliziert.
Hierbei ist darauf abzustellen, ob es sich um sog. verbundene Geschäfte gehandelt hat. Dahingehend ist die Rechtsprechung uneinheitlich.
Bejaht man dies und, was nicht zu vernachlässigen ist, können Sie darlegen und beweisen, dass Sie im Sinne eines Haustürgeschäftes zum Vertragsabschluss bewogen wurden, dann würde eine doppelte Rückabwicklung Erfolg haben.
Anderenfalls droht Ihnen die Gefahr dahingehend, dass zwar die Finanzierung wirksam rückabgewickelt wird, dies aber in der Folge zur sofortigen Fälligstellung des Darlehens, abzgl. der geleisteten Zinsen, führen würde. Sie wären also weiterhin an die Immobilie gebunden und müssten diese auf anderem Wege finanzieren.
Evtl. käme auch eine Rückabwicklung aufgrund Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Bank in Betracht. Auch hierzu gibt es bereits obergerichtliche Rechtsprechung.
Da diese Fälle regelmäßig einer intensiven Prüfung der vorhandenen Unterlagen bedürfen, um die jeweiligen Erfolgsaussichten dezidiert abzuschätzen ist Ihnen anzuraten, einen Kollegen in Ihrer Umgebung mit der Prüfung des Falles zu beauftragen. Eine konkrete Erfolgsprüfung ist im Rahmen dieser Erstberatung nicht möglich.
Evtl. sollten Sie versuchen, mit der Bank auf dem Verhandlungswege eine Einigung zu erreichen. Rückabwicklungsbegehren dieser Art finden idR bei den Banken nicht gerade offene Ohren, so dass ein nervenaufreibender und kostenintensiver Rechtsstreit, welcher zudem häufig über mehrere Jahre gehen würde, oftmals uneffektiver ist, als eine einvernehmliche Lösung auf dem Verhandlungswege. Auch hier bietet sich die vorherige Konsultation eines versierten Kollegen an. Dort können Sie auch genauer erfahren, welche der beiden geschilderten Szenarien in Ihrem Fall für Sie vorteilhafter bzw. effektiver wäre.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
meines Erachtens handelte es sich um ein Kopplungsgeschäft, da die finanzierende Bank die Immobilien eingewertet hatte, was sie mir bestätigte.
Mitentscheidend scheint mir auch, daß ich die Kauf- und Darlehensverträge bei dem Vermittler zum gleichen Zeitpunkt unterzeichnet hatte.
Ich bedanke mich, auch im voraus für Ihre weitergehende Beantwortung recht herzlich und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Schilderung dürfte tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegen. Problematisch ist hier allerdings, dass der BGH die Anwendung des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB
n.F. für Altverträge, und ein solcher liegt hier unzweifelhaft vor, nur eingeschränkt gelten lässt. Insoweit ist die Rechtsprechung noch im Fluss.
Allerdings hat der EuGH durch Urteil vom 25.10.2005 (WM 2005, 2079
) und in der Folge der BGH auf die Vorlagefrage zur v.g. Entscheidung, mit Urteil vom 16.05.2006 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI%20ZR%206/04" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04: Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"">XI ZR 6/04</a>) die Verbraucherrechte dahingehend gestärkt, dass zumindest erleichterte Darlegungsvoraussetzungen im Prozess um Aufklärungsmängel zu Gunsten des Käufers gelten. Negativ ist zu bewerten, dass er kein generelles Recht zur gleichzeitigen Rückabwicklung des Immobilienkaufvertrages festgestellt hat.
Wie sich die entsprechenden Entscheidungen auf die tägliche Rechtsprechung auswirken, kann aufgrund der Aktualität nicht vorhergesagt werden.
Insoweit darf ich Sie erneut auf einen bankrechtlich spezialisierten Kollegen verweisen, um für Ihren speziellen Einzelfall eine Prüfung vorzunehmen, in wie weit eine Rückabwicklung beider Geschäfte erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt