Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Ausschüttung und Dividendenzahlung von Kapitalgesellschaften an andere beteiligte Kapitalgesellschaften gilt nach deutschem Steuerrecht prinzipiell das sog. "Schachtelprivileg".
Das Schachtelprivileg ist ein steuerrechtliches Instrument, das darauf abzielt, die Doppelbesteuerung von Dividenden zu vermeiden oder zu mildern, die eine Kapitalgesellschaft von ihren Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften erhält. In Deutschland und vielen anderen Ländern wird dieses Prinzip sowohl im nationalen Recht als auch in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) angewendet.
Die Anwendung des Schachtelprivilegs und die Möglichkeit der Rückerstattung von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag sowie ausländischer Quellensteuern für eine GmbH, die im Anlagevermögen Aktien von inländischen und ausländischen börsengelisteten Unternehmen hält, hängen von verschiedenen Faktoren ab.
a) Inländische Dividenden
Für inländische Dividenden sieht das deutsche Steuerrecht vor, dass 95% der Dividendeneinnahmen einer GmbH von der Körperschaftsteuer befreit sind (§ 8b Abs. 1 KStG). Die restlichen 5% der Dividenden werden als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt und unterliegen der Körperschaftsteuer. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag können auf die Körperschaftsteuerschuld der GmbH angerechnet oder erstattet werden, wenn die Anrechnung die Steuerschuld übersteigt.
b) Ausländische Dividenden
Bei ausländischen Dividenden kommt das Schachtelprivileg ins Spiel, wenn Deutschland mit dem Staat, aus dem die Dividenden stammen, ein DBA abgeschlossen hat, das eine Reduzierung oder Befreiung von der Quellensteuer vorsieht. Die genauen Bedingungen und die Höhe der Steuerbefreiung oder -ermäßigung sind in den jeweiligen DBA festgelegt. Die GmbH muss in der Regel eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen, um die reduzierte Quellensteuer in Anspruch nehmen zu können. Ist die Quellensteuer dennoch einbehalten worden, kann die GmbH eine Rückerstattung beantragen, sofern dies durch das DBA vorgesehen ist.
c) Praktischer Ablauf und Verfahren zur Rückerstattung
Inländische Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag:
Die GmbH kann die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag über ihre Körperschaftsteuererklärung geltend machen. Die Anrechnung erfolgt automatisch, und eine eventuelle Überzahlung wird erstattet.
Ausländische Quellensteuer:
Die Rückerstattung ausländischer Quellensteuer muss in der Regel im Quellenstaat beantragt werden. Hierfür ist es notwendig, die spezifischen Anforderungen und Fristen des jeweiligen Staates zu beachten. Die Ansässigkeitsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) dient als Nachweis der Steueransässigkeit in Deutschland.
d) Sonstiges
Die GmbH sollte sicherstellen, dass alle erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen vorliegen, um die Anträge auf Rückerstattung oder Anrechnung erfolgreich zu stellen.
Die genauen Regelungen und Verfahren können je nach Quellenstaat variieren, und es ist ratsam, sich im Vorfeld genau zu informieren oder einen Steuerberater zu konsultieren, der die entsprechenden Anträge und Erklärungen (er)stellt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
E-Mail:
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Was sich mir noch nicht erschliesst ist, wie der Jahresüberschuss der GmbH berechnet wird: wird die abgeführte Kapitalertragssteuer als Kostenposten geführt und dann 95% davon als Forderung ggü dem Finanzamt aktiviert?
Oder anders ausgedrückt: ist der Jahresüberschuss in der Körperschaftssteuererklärung zu berechnen, mit der einbehaltenen Kapitalertragssteuer abgezogen oder nicht abgezogen?
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
sehr gerne. Es freut mich, wenn ich Ihnen helfen konnte.
Wie der Vorgang buchungstechnisch bei Ihnen bzw. den GmbHs behandelt wird, kann ich Ihnen nicht sagen.
Dies hängt vom Einzelfall ab und sollte mit Ihrem Steuerberater besprochen werden. Hier gibt es unterschiedliche Ansätze.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-