Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst gilt Artikel 10 Abs. 2 b) des DBA. Das Zypern-Deutschland-DBA verringert die Quellensteuer von 26,3750% auf 15%. Die Differenz bekommt die GmbH erstattet.
Wenn Sie Ihre GmbH-Anteile komplett an eine Zypern-Limited verkaufen, könnten Sie die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie nutzen.
Nach dieser Richtlinie sind Gewinnausschüttungen zwischen EU-Kapitalgesellschaften zwar grundsätzlich steuerfrei. Wenn Sie sich die Dividende von der Zypern-Limited als Gesellschafter ausschütten, so wäre diese Ausschüttung steuerfrei, weil Zypern keine Quellensteuer auf Dividenden aus Kapitalgesellschaften kennt.
Aber es könnte sein, dass § 50d Abs. 3 EStG
den Anspruch auf Anwendung der Richtlinie verhindert (Nationale Missbrauchsregelungen).
Mit Beschluss vom 14.06.2018 (Rs. C-440/17
, RS1275119) hat der EuGH jedoch die Europarechtswidrigkeit des § 50d Abs. 3 EStG
in der aktuellen Fassung festgestellt. Der EuGH folgt dabei der Auffassung des FG Köln und stellte einen Verstoß gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/96) bzw. gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV
) durch die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG
(2012) fest.
Der EuGH führt hierzu aus, dass die Mutter-Tochter-Richtlinie für Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften – bei Erfüllung der Mindestbeteiligungsquote von 10% – eine generelle Quellensteuerbefreiung vorsieht. Hieraus ergibt sich ein generelles Verbot Gewinne, die von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, einem Steuerabzug an der Quelle zu unterwerfen.
Folglich kann ein Mitgliedstaat diesen Anspruch auf Quellensteuerbefreiung grundsätzlich auch nicht beschränken, indem er ihn von diversen Bedingungen abhängig macht.
Einzige Ausnahme wäre eine beschränkende Regelung zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen. Solche Regelungen müssen aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und dürfen daher insbesondere nicht über das für die Erreichung des Ziels Erforderliche hinausgehen. Dies ist jedoch nur dann gegeben, wenn das spezifische Ziel der Regelung der Verhinderung von Verhaltensweisen dient, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu errichten, um ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen, so der EuGH.
Hierin liegt das Problem. Die Zypern-Limited darf nicht nur dazu dienen, einen Steuervorteil zu nutzen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
(Lorenz), Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 06.08.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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06.08.2019
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22:23
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Lorenz
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