Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Rechtsgrundlage für die Anordnung einer MPU ist die "Generalklausel" des § 2 Abs. 8 StVG
. Diese Norm gilt gem. § 3 Abs. 1
letzter Satz StVG auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis. Danach ist die Eignung binnen einer angemessenen Frist nachzuweisen.
Wenn im vorliegenden Fall die MPU angeordnet wurde, dann ist die von der Behörde für die Durchführung gewählte Frist eine Ermessensentscheidung. Je nach konkretem Grund der Anordnung wird die Frist entweder kurz oder länger zu bemessen sein.
Da die Behörde also Ermessen bei der Festlegung der Frist hat, sollten Sie Kontakt mit der Behörde aufnehmen um hier eine Fristverlängerung zu erreichen. Sollten Sie kein Einvernehmen erzielen können, so müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Fahrerlaubnis Ihnen entzogen wird, wenn Sie die MPU nicht binnen der genannten Frist durchführen.
Sie sollten daher alles daran setzen, die MPU durchzuführen.
Diese Antwort ist vom 14.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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