Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat ist der Rückerstattungsanspruch, den Sie aufgrund zuviel abgeführter Einkommenssteuer gegen das FA haben, voll pfändbar. Dies deshalb, weil die Rechtsprechnung nicht den Standpunkt vertritt, es handele sich um Einkommen. Daher genießen Sie für Ihren Erstattungsanspruch nicht den aus § 850c ZPO
resultierenden Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.
Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn der Erstattungsanspruch zunächst auf Ihrem Konto eingegangen wäre und aufgrund einer Kontopfändung erfasst worden wäre. Denn auch in diesem Falle steht die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass einmalige Zahlungen, die auf das Konto eingehen, nicht vom Pfändungsschutz des § 850 k ZPO
erfasst werden.
In Ihrem Falle wäre nur noch möglich, die Aufhebung der Pfändung nach § 765a ZPO
zu erreichen, wenn Sie darlegen, dass die Pfändung eine unbillige Härte für Sie sei. Zu Berücksichtigen wäre hier das Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung des Betrages einerseits und alle Umstände Ihrerseits, welche die Pfändung als unzumutbare Härte darzustellen geeignet sind. Dass Sie über nur sehr geringe finanzielle Mittel im Monat verfügen, mag vom zuständigen Amtsgericht als Umstand gewertet werden, der eine Vollstreckung als sittenwidrig erscheinen lässt.
Ich beziehe mich auf - soweit ersichtlich - aktuellste Rechtsprechung des LG Duisburg vom 29.06.2004, AZ: 7 T 156/04
und AG Altenkirchen vom 30.01.2007, AZ 5 M 136/07
, die insoweit die allgemeine Ansicht widerspiegeln. Wenn Sie diese Beschlüsse bei Recherche im Internet nicht finden, kann ich Ihnen den Wortlaut per eMail zukommen lassen.
Bei Unklarheiten nutzen Sie die Nachfragefunktion. Im Übrigen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Scholz,
erst einmal recht herzlichen Dank für Ihre Rückantwort. Eine kleine Rückfrage habe ich jetzt noch. Wenn ich dies jetzt richtig verstanden habe, sollte ich den Antrag in Bezug auf § 765a ZPO
formulieren oder zuzüglich doch alle anderen Möglichkeiten noch probieren?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können in einem Antrag auch auf mehrere Pfändungsschutzvorschriften Bezug nehmen. Unbedingt aber sollte der Antrag Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 765a ZPO
aufweisen (und die Norm auch ausdrücklich nennen), da bloß Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 850
, 850c ZPO
allein nicht zum Erfolg führen werden. Da ich davon ausgehe, dass es sich in Ihrem Falle nicht um eine Kontopfändung handelt, können Sie Ausführungen nach § 850k ZPO
weglassen, denn diese Vorschrift ist - Ihren Angaben nach - in Ihrem Falle ohnehin nicht einschlägig.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA