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Diese Antwort ist vom 08.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Beim Pachtvertrag ist ebenso wie beim Mietvertrag nach dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz das abgerechnet wird, was tatsächlich angefallen ist. Freilich ist diesbezüglich ein Spielraum gegeben für Pauschalvereinbarung. Soweit diese nicht vorliegen, bzw. klar zugeordnet sind, kann der Verpächter natürlich nicht eigenmächtig umbuchen. Weiterhin ist über den konkreten Verbrauch ein Nachweis zu erbringen. Dabei sind Abrechnungsfristen einzuhalten. Eine Duldung ist in dem Bereich meist keine Zustimmung, das hängt aber freilich von den Zahlungsmodalitäten und den Einzelumständen ab. Grundsätzlich dürfte aber ein Einbehalt, ggf. eine Rückforderung möglich sein. Dies muss ein Anwalt Ihres Vertrauens konkret prüfen.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Rückfrage vom Fragesteller
08.09.2006 | 16:32
Sehr geehrter Herr Hellmann, vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort.
Ich habe den Pachtvertrag noch einmal durchgelesen.
Unter Nebenkosten steht wortwörtlich:
" daneben( Pachtzins) hat der Pächter die in Anlage 3 zu diesem vertrag aufgeführten Betriebs-u. Nebenkosten zu tragen.
1.) die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstückes,
2.) die Kosten der Entwässerung
3.) die Kosten der Wasserversorgung
4.) die Kosten der zentralen Heizungsanlage
5.) die Kosten des Betriebes der zentralen Warmwasserversorgung
6.) die Kosten verbundener Heizungs. und Warmwasserversorgungsanlagen.
Da wir unser Warmwasser über eigens bei uns im Lokal installierte Warmwasserboiler bezogen haben, dürfte Punkt 5.) und 6.) nicht ins Gewicht fallen.
Die Nebenkosten wurden ganz normal monatlich bezahlt. Über den Wasserverbrauch (Frisch-u. Abwasser ) gab es einmal im jahr eine Abrechnung. Wenn wir diese nicht sofort bezahlt haben, kam sofort ein Schreiben vom Anwalt unseres Verpächters.
Mehr war nicht.
Das zum Thema Einzelumstand und Zahlungsmodalitäten.
Mit diesen Informationen darf ich meine Nachfrage noch einmal konkretisieren.
Bestehen berechtigte Aussichten auf Klageerfolg ( Rückforderung eines Teiles der zuviel bezahlten Nebenkosten,weil der Verpächter ohne weiteren Nachweis und Abrechnung, den Betrag für die Nebenkosten in einem frei definierten Betrag für Wasser ansetzte ( je tiefer er ansetzt, umso mehr müßten wir nachzahlen ) und den Rest für die anderen Betriebskosten, deren Nachweis er schuldig geblieben ist.
( wie schon einmal erwähnt, waren an den Heizkörper KEINE Messgeräte angebracht, auf Grund derer ein Verbrauch abgelesen und berechnet werden kann.) Im Vertrag ist auch nicht erwähnt, wie der Verbrauch abgerechnet wird.
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11.09.2006 | 13:49
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Nachfrage. Nochmal: die Abänderung kann schon durch stillschweigende Einigung erfolgen, wenn sie jahrelanger, unwidersprochener Übung entspricht! Eine Nachzahlung ist aber bei einer Pauschale unzulässig! Da müssten Nachweise vorgelegt werden.
Wenn Sie auf eine Abschlussabrechnung gezahlt haben, können Sie diesen Betrag allerdings nicht mehr zurückverlangen (Anerkenntnis). Wenn aber für ein laufendes/folgendes Jahr nicht abgerechnet wird (entgegen dem Vertrag), können Sie dies aber verlangen und bis dahin ein Zurückbehaltungsrecht (wegen der geleisteten und für die noch zu leistenden) Abschläge geltend machen. Er muss dann eine richtige Abrechnung vorlegen.
Also: Wenn er für die noch nicht abgerechneten Abrechnungszeiträume keine ordentliche Abrechnung vorlegt: NK-Vorauszahlung einbehalten und ggf. auf Abrechnung und Rückforderung klagen! Die bereits geleisteten Rückzahlungen sind aber nicht mehr einzufordern.