Ich habe vor zwei Wochen von meiner Urgroßmutter ein Geldgeschenk in Höhe von 51000€ (Freibetrag) zur freien Verfügung bekommen. Dies wurde auch vom Notar beurkundet. Daraufhin habe ich den Kredit meines Mannes in Höhe von 23776,89€ abgelöst, da wir ein Haus in Höhe von 210000€ erwerben möchten und schuldenfrei sein müssen.
Der Kaufvertrag wurde aufgesetzt und ich habe einen Miteigentumsanteil von 60%. Nun meine Frage: Kann das Finanzamt von meinem Mann Schenkungssteuer verlangen oder genügen meine 60% Miteigentumsanteil?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
In diesem Fall fällt für Ihren Mann keine Schenkungsteuer an.
Sie haben das Geld von Ihrer Urgroßmutter zur freien Verfügung zugewendet bekommen. Ein Teil des Geldes wurde schließlich für die Ablösung eines Kredites Ihres Mannes verwendet, was wiederum eine freigebige Zuwendung zwischen Ihnen und Ihrem Mann darstellt. Da diese unter dem Freibetrag liegt, fällt hier keine Schenkungsteuer an.
Ein anderes könnte sich ergeben, wenn die Geldhingabe zum Erwerb eines Grundstückes (mittelbare Grundstücksschenkung)erfolgte.
Hierfür ist aber der Wille des Schenkers maßgebend.
Ein solcher Wille des Zuwendenden ist aber zu verneinen, da das Geld zu Ihrer freien Verfügung zugewendet worden ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bei Unklarheiten weise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
- Rechtsanwalt -
Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Rückfrage vom Fragesteller17. März 2008 | 13:51
Viel Dank für Ihre Antwort. Somit muss ich dem Finanzamt auch keine
Mitteilung machen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt17. März 2008 | 15:15
Gem. § 30 Abs. 2 ErbStG
ist sowohl der Erwerber als auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet.
Daher müssen Sie und Ihr Mann dem FA den Schenkungsvorgang mitteilen.