Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Erteilung der Restschuldbefreiung bedeutet in der Tat nicht, dass die Forderung eines Gläubigers untergeht. Vielmehr ist diese mit der Einrede der erteilten Restschuldbefreiung behaftet. D.h. der Gläubiger kann aus der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung die Zwangsvollstreckung betreiben (der Auszug aus der Insolvenztabelle stellt einen Titel dar). Allerdings kann der Schuldner diese Zwangsvollstreckung mit einer Vollstreckungsgegenklage erfolgreich abwehren.
Auch Zahlungen des Schuldners nach erteilter Restschuldbefreiung auf eine Insolvenzforderung ergeben keinen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Eine Aufrechnung nach § 387 ff BGB
kann nicht wirksam erklärt werden. Voraussetzung für eine Forderung ist, dass sich die wechselseitigen Forderungen geleichartig gegenüber stehen und nicht mit einer Einrede behaftet sind.
Eine Aufrechnung mit einer einredebehafteten Forderung ist nicht wirksam, § 390 BGB
. Eine Insolvenzforderung, für die die Restschuldbefreiung erlangt wurde, ist mit einer solchen Einrede behaftet, so dass keine Aufrechnung wirksam erklärt werden kann.
Insoweit kann das Kreditinstitut Guthaben auf einem Konto nicht mit einer festgestellten Insolvenzforderung aufrechnen, wenn für die Forderung die Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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