Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Leider hat das Finanzamt hier korrekt gehandelt.
Nach den Entscheidung des BFH vom 1. September 2010, Az.: VII R 35/08
und vom 22. Mai 2012, Az.: VII R 58/10
darf ein durch eine insolvenzfreie Tätigkeit erworbener Erstattungsanspruch durch das Finanzamt mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden verrechnet werden. Dies gilt sowohl für Erstattungsansprüche, die in der Wohlverhaltensphase als auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung angefallen sind.
2. Voraussetzung für eine wirksame Aufrechnung durch das Finanzamt ist:
- Die Steuerforderungen sind zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung durchsetzbar.
Dies ist der Fall, wenn die Steuerforderungen zur Insolvenztabelle festgestellt wurden.
- Die Steuerforderungen müssen auch fällig sein.
- Die Aufrechnungsmöglichkeit des Finanzamtamtes muss bereits bei Insolvenzeröffnung bestanden haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank. Dann muss ich damit rechnen, dass sämtliche Guthaben auch künftig - zeitlich unbegrenzt- bis zur Tilgung der ursprünglichen Schuld gegengerechnet werden?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
In der Tat kann das Finanzamt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit künftigen Erstattungsansprüchen aufrechnen.
Um dieser Aufrechnung zu begegnen, sollten Sie sich einen Freibetrag auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dieser Antrag ist bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Durch einen solchen Antrag verringert sich die abzuführende Lohnsteuer durch den Arbeitgeber.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt