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Kanalrecht

12. Dezember 2007 17:13 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Zusammenfassung

Braucht das Grundstück A für die Benutzung des Kanals, der durch das eigene Grundstück läuft, die Zustimmung des Nachbarn B, da der Kanal auch durch Grundstück B läuft?

Im Allgemeinen regeln derartige für die Gemeinde und deren Daseinsvorsorgeeinrichtungen eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, dass das Grundstück mittels der jeweiligen Anlage genutzt werden darf. Das bedeutet, dass Ihr Nachbar durch das eingetragene Recht die Anlage duldet. Im Gegenzug hat er jedoch keinerlei Bestimmungsrechte hinsichtlich dieser Anlage.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Durch private Grundstück A läuft ein stätische Abwasserkanal.
Der Kanal läuft weiter durch Privatgrundstück B.(Nachbargrundstück)
Es besteht ein beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Abwasserleitungsrecht)für Gemeinde auf beide Grundstücke.
Braucht das Grundstück A für die Benutzung der Kanal
(von Gemeinde), der durch eigene Grundstück läuft, die Zustimmung der Nachbar B, da der Kanal durch Grundstück B läuft?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Im Allgemeinen regeln derartige für die Gemeinde und deren Daseinsvorsorgeeinrichtungen eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, dass das Grundstück mittels der jeweiligen Anlage (hier: Abwasserkanal) genutzt werden darf.

Das bedeutet, dass Ihr Nachbar durch das eingetragene Recht die Anlage duldet. Im Gegenzug hat er jedoch keinerlei Bestimmungsrechte hinsichtlich dieser Anlage.

Vielmehr muss er die Nutzung des Abwasserkanals, welcher durch sein Grundstück verläuft, durch all diejenigen Personen dulden, die durch den Berechtigten (hier: die Gemeinde) hierzu zugelassen werden.

In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie, wenn Sie die Erlaubnis der Gemeinde zur Nutzung des städtischen Abwasserkanals erhalten haben, einen Anschluss an den Kanal herstellen und diesen anschließend auch im Rahmen Ihrer Anschlussberechtigung nutzen können, ohne dass Ihr Nachbar seine Zustimmung hierzu erteilen muss.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 12. Dezember 2007 | 18:14

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Elster,

vielen Dank für Ihre Ausführung und bitte um mögliche kurze Erklärung.

Es gibt Dienstbarkeit für Abwasserkanal auf mein Grundstück für:

2 Nachbaren, die mit mir keine gemeinsame Grenze haben.
und die Gemeinde.

Ist es so zu verstehen, dass die beide Nachbaren benötigigen diese Diensbarkeit, weil der stätische Kanal nur durch mein Grundstück läuft?
Das Recht der Kanalnutzung für mich ist deshalb, weil der stätische Kanal durch mein Grundstück läuft?

Das Grundstück B braucht auch keine Zustimmung von mir?

m.f.g.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Dezember 2007 | 11:25

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:

Grundsätzlich muss eine Zustimmung der Benutzung, wenn der Anschluss durch den Eigentümer des Abwasserkanals (Gemeinde) erteilt wurde und nicht auf Ihrem Grundstück erfolgt, durch Sie nicht erteilt werden.

Der Grund für die Dienstbarkeit Ihrer Nachbarn kann ohne weitere Sachverhaltskenntnis nicht abschließend beurteilt werden.

Das Recht zur Kanalbenutzung durch Sie kann Ihnen nur von dessen Eigentümer (Gemeinde) erteilt werden. Allein durch die Tatsache, dass er durch Ihr Grundstück läuft, wird keine Nutzungserlaubnis begründet.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

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