Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Eine Videoüberwachung des eigenen Grundstücks ist nicht per se unzulässig. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Der Zweck der Anbringung der Kameras durch Sie ist ein nachvollziehbarer Schutzaspekt, da Sie in der Vergangenheit Opfer von Straftaten gewesen sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "greift eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen..." (vgl. BGH Urteil v. 16.03.2010 - VI ZR 176/09
- Seite 6 Randnummer 11 der Urteilsbegründung).
Der BGH verlangt daher:
"...Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen (...) von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann..." (vgl. BGH aaO)
Diese Vorgaben erfüllen Sie nach Ihren eigenen Angaben. Der Nachbar ist daher von der Überwachung tatsächlich nicht betroffen.
Gleichwohl kann nach der Rechtsprechung des BGH
"ein Unterlassungsanspruch auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen ..." (vgl. BGH aaO Seite 7 Randnummer 13 der Urteilsbegründung).
Dies müsste dann aber auch der Nachbar darlegen und beweisen. Nach Ihren Angaben kommt es zu keiner Überwachung des Nachbargrundstücks und des öffentlichen Bereichs.
Es besteht auch kein heftiger, über eine lange Zeit geführter Nachbarrechtsstreit, der Sie gerade zur Anbringung der Kameras veranlasst hat, sondern die Anbringung der Kameras bezweckt den Schutz Ihres Eigentums vor weiteren Straftätern.
Das ist nach meiner Ansicht auch der entscheidende Punkt.
Nach meiner Auffassung wird damit nicht die konkrete Gefahr begründet, dass Sie die technischen Möglichkeiten der Kameraausrichtung auch ausnutzen und auf diese Art in rechtswidriger Weise in die Nachbarrechte eingreifen.
Sie sind daher nicht verpflichtet, die von Ihnen angebrachten Kameras zu beseitigen.
Nach Art. 1 des Bayrischen Schlichtungsgesetzes kann vor den Amtsgerichten in folgenden bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme der in § 15 a Abs. 2 EGZPO
genannten Streitigkeiten eine Klage erst erhoben werden, wenn die Parteien
einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer in Art. 3 genannten Schlichtungs- oder
Gütestelle gütlich beizulegen:
1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder
Geldeswert die Summe von 750 € nicht übersteigt,
2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a. der in § 906 BGB
geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es
sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b. Überwuchses nach § 910 BGB
,
c. Hinüberfalls nach § 911 BGB
,
d. eines Grenzbaums nach § 923 BGB
,
e. der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht
um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in
Presse oder Rundfunk begangen worden ist.
Hier ist die Frage, welchen Wert die Kameras haben. Wenn der Wert den Betrag von EUR 750 übersteigt, wäre ein Schlichtungsverfahren nicht obligatorisch.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
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