Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Wie ist die Rechtslage im geschilderten Fall?"
Die ist ungeklärt, wobei die besseren Argumente für Ihre Ansicht sprechen.
Bezüglich der Kameraattrappe besteht derzeit keine höchstrichterliche Entscheidung - im Gegensatz zu Überwachungskameras. Letztere dürfen angebracht werden wenn die Aufzeichnung so erfolgt, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch entsprechende Kameraausrichtung ausgeschlossen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darf ein Eigentümer zwar seine Wohnung überwachen, aber die Kamera nicht andere Wohnungen oder öffentliche Flächen erfassen.
In einer der Ihren vergleichbaren Konstellation hat aber das Landgericht Frankfurt/Main am 11.11.2013 (Az. 2-13 S 24/13
) entschieden, dass die Beseitigung einer Videokameraattrappe auf einem Balkon nicht nötig sei, da diese keine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewirken könne.
Dies gilt in Ihrem Fall umso mehr als zum einen eine erhöhte Einbruchgefahr in der Anlage vorliegt und zum anderen von Ihnen der Nachweis der Attrappeneigenschaft erbracht wurde.
Als Gegenargument kann demgegenüber angebracht werden, dass der Austausch gegen eine funktionstüchtige Kamera jederzeit unbemerkt erfolgen könne, was eine Art dauerhaften psychischen Leidensdruck bei den betroffenen Miteigentümern auslösen könne.
Von daher wird es zur Sicherheit immer sinnvoll sein, die Kamera so einzustellen, dass eine Überwachung Dritter ausscheidet ( was bei einer Kuppelkamera natürlich von vornherein nicht funktioniert).
Ggf. können auch innerhalb der Gemeinschaft Regelungen bestehen, die das Anbringen einer solchen Kamera untersagen. Dies ist aber bei Ihnen nicht der Fall ( sonst hätte man den Kaufbeleg ja nicht anfordern müssen).
Es ist daher nach Ihrer Schilderung davon auszugehen, dass die Hausverwaltung eine Entscheidung zu Ihren Gunsten treffen wird und die Kamera bestehen bleiben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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