Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Putz Grenzwand bröckelt gefährlich auf unseren Balkon

| 9. Juni 2025 10:43 |
Preis: 55,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Nachbar baut in eine an unsere Haus angebaute Garage in genehmigter Grenzbebauung 2 Appartements! Wir hatten einen festgestellten Schaden vom vorherigen Eigentümer von 120.000 € an unserem Haus, den wir selber tragen mussten, obwohl wir sämtliche Prozesse gewonnen haben (Landesgericht). Diese Herren sind flüchtig. Wir erwirkten die Zwangsversteigerung, unsere offene Forderung wurde nicht gedeckt. Die vom jetzigen Eigentümer im Zuge des Ausbaus erfolgte Aufstockung wurde auf unserer Seite von seinem Schwarzarbeiter vor 2 Jahren verputzt, der Putz bröckelt aber seit 1 Jahr auf unseren Balkon und Garten. Die zum Teil grossen abfallenden Putz Platten bilden u. a auch für die Sicherheit unserer Enkel und Gäste eine Gefahr. Der Nachbar sagt zwar zu, den Verputz zu reparieren, verzögert aber immer wieder und macht nichts.
Muss ich das dulden? Welche Rechte habe ich?

Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

a) Beseitigungsanspruch (§ 1004 BGB)

Die fortlaufenden Putzabplatzungen stellen eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, die Sie nicht zu dulden verpflichtet sind.
Sie haben einen zivilrechtlichen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung durch den Nachbarn.

b) Gefahr für Leib und Leben – Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB)

Der Nachbar ist verpflichtet, sein Gebäude so zu unterhalten, dass Dritte keinen Schaden nehmen. Das Herabfallen größerer Putzstücke auf Ihren Balkon und Garten stellt eine konkrete Gefährdungslage dar. Der Nachbar haftet bei einem Schadensfall auch deliktisch.

c) Haftung für Schwarzarbeit

Dass die mangelhafte Bauausführung durch einen nicht angemeldeten Bauhelfer erfolgte, entlastet den Eigentümer nicht. Dieser haftet als Auftraggeber auch für unqualifizierte oder rechtswidrige Ausführung.

d) Ersatzvornahme möglich (§§ 683, 670 BGB)

Sollte der Nachbar weiterhin nach Auffordern und Fristsetzungen untätig bleiben, können Sie den Schaden auch durch eine Fachfirma auf eigene Kosten beseitigen lassen und ihm die Kosten anschließend in Rechnung stellen. Das ist aber nicht garantiert dass er zahlt, Sie müssen ggf. klagen.

e) Möglichkeit der Einschaltung der Bauaufsicht / des Ordnungsamts

Aufgrund der akuten Gefahrenlage für Personen (z. B. Enkelkinder, Gäste) kommt auch die Einschaltung der zuständigen Ordnungsbehörde oder Bauaufsicht in Betracht.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Draudt-Syroth
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 11. Juni 2025 | 07:24

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Antwort ausführlich und neutral. Danke

"