Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können nach Ihrer Schilderung alle Ansprüche ablehnen.
Der Tierkauf ist in wesentlichen Punkten dem Kauf sonstiger beweglicher Sachen völlig gleichgestellt. Auch bei der Frage der Gewährleistung gibt es also keine Besonderheiten.
Das liegt daran, dass der Gesetzgeber in rechtlichen Belangen eine Gleichstellung vorgenommen hat.
Aber das bedeutet auch:
Bei Übergabe des Hundes muss dieser einen Mangel im Sinne des § 434 BGB
gehabt haben.
Mangelfrei ist aber eine Sache, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Ist - bei mündlichen Verträgen meistens - nichts Besonderges vereinbart, ist die Sache unter anderem mangelfrei,
- wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder
- wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Und hier behaupten die Käufer noch nicht einmal einen Mangel.
Allein die Tatsache, dass die Käufer den Hund nun nicht mehr haben wollen, obwohl er mangelfrei übergeben worden ist, führt zu keinem Gewährleistungsanspruch. Denn bei Übergabe war der Hund eben mangelfrei.
Der Streit zwischen den Käufern und deren Motivwechsel bracht Sie nicht zu interessieren.
Dieses alles liegt allein im Risikobereich der Käufer.
Rechtlich müssen Sie also weder den Hund zurücknehmen, noch das Geld zurückzahlen.
Ob Sie dem Tier damit allerdings einen Gefallen tun, ist eine andere Frage, die nicht rechtlich zu lösen ist.
Die Ansprüche der Käufer auf Rücknahme können Sie jedenfalls komplett zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
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16. Juli 2013
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16:48
Antwort
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