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KÜndigung Bürogemeinschaft

13. Februar 2013 15:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe eine Frage,

ich bin im jahr 2011 mit einer anderen Firma eine Bürogemeinschaft eingegangen.
Ich benutze dort einen Büroraum, das Sekretariat usw.
Ich muss mich nicht um Papier usw. kümmern. Dafür bezahle ich jeden Monat eine Umsatzbeteiligung von dem von mir erwirtschafteten Umsatz.

Ich möchte nun die Bürogemeinschaft beenden und eigene Räume anmieten. Ich habe dies der Firma gesagt und wollte zum Ende Monat März 2013 dort aufhören.

Die andere Firma meinte nun, dass ich mich an die gesetztlichen Kündigungsfristen von 6 Monaten halten müsse.
Ich habe keinen Miet- bzw. Untermietvertrag geschlossen. Wir haben uns nie über Kündigungsfristen unterhalten.
Ich dachte daher, dass ich jederzeit meine Tätigkeit dort einstellen kann.

Bin ich an eine Kündigungsfrist gebunden?
Wenn ja, könnte ich es auch so machen, dass ich meine Tätigkeit in andere Räume verlagere. Ich mache dann in den Räumen der Firma keinen offiziellen Umsatz mehr, sondern in meinen Räumen. Ginge dies oder bekommen diese dann auch etwas von meinem Umsatz?

Danke

13. Februar 2013 | 17:08

Antwort

von


(1109)
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60385 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Zunächst muß man sagen, daß vertragliche Absprachen – insbesondere im gewerblichen Bereich – Vorrang haben. Daher kommt es kommt es zunächst darauf an, was Sie hier schriftlich oder nachweisbar mündlich vereinbart haben.

Wenn zum Kündigungsrecht nichts vereinbart wurde sind zwei Vertragsverhältnisse zu unterscheiden. Eine Bürogemeinschaft stellt regelmäßig eine GbR dar.

Diese kann gemäß § 723 Abs. 1 BGB jederzeit gekündigt werden, falls nichts anderes vereinbart war:

„§ 723 Kündigung durch Gesellschafter
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt."

Allerdings kann man Ihrem Vertragsverhältnis auch einen - zumindest stillschweigenden- Untermietvertrag eines Gewerberaums entnehmen. Dieser Vertrag kann nach mietrechtlichen Regelungen tatsächlich nur nach § 580a Abs. 2 BGB gekündigt werden:

„(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig."

Daher würde bei einer heutigen Kündigung in der Tat erst ein Ende des (Unter-) Mietvertrags zu Ende September bedeuten. Die schriftliche Kündigung müßte im Übrigen auch nachweisbar sein (schriftliche Bestätigung o.ä.).

Wenn der Vertrag lediglich an eine Umsatzbeteiligung geknüpft ist, sehe ich trotzdem eine gewisse Verhandlungsmöglichkeit für Sie.
Es gibt ja keinen Mindestumsatz o.ä. und keiner kann Ihnen verbieten in anderen Räumen tätig zu sein (auch wenn man hier mit einer Umsatzbeteiligung Ihrer gesamten Tätigkeit argumentieren könnte).

Daher würde ich zwar von einer 6-Monatigen Kündigungsfrist ausgehen, trotzdem sollten Sie versuchen eine Verhandlungslösung mit der Firma herbeizuführen. Dieser nutzt andererseits ein Büroraum der keinen Umsatz macht auch nichts, wenn die Vergütung nur auf Umsatz beruht.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag, viel Erfolg und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
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Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



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