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KFZ-Reparatur-danach Motorschaden

28. August 2008 15:58 |
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Verkehrsrecht


Anfang Mai sprang mein Chrysler 300M nicht mehr an.
Habe das Auto in eine ATU Werkstatt gebracht in der auch 2 Tage zuvor der TÜV und die AU gemacht wurde. Die konnten nichts finden. Also haben wir das Auto in eine Chrysler Vertragswerkstatt gebracht. Die haben 2 Wochen gesucht und auch nichts gefunden. Dann wurde der Wagen von denen in eine Partnerwerkstatt gebracht- dabei wurde auch noch unser Frontspoiler abgefahren-. Diese Werkstatt rief mich nach 3 Tagen an und sagte das der Nockenwellen- und Kurbelwellensensor kaputt sei. Kosten ca. € 650,00. Als ich das Auto dann nach einer weiteren Woche wiederbekam sagte man mir das Auot klappert manchmal, man wisse aber nicht warum. Ich habe das Auto erstmal mitgenommen da ich als Frau auch keine Ahnung hatte und nach 5 Wochen ohne Auto wieder einen fahrbaren Untersatz brauchte. Zu Hause sagte mein Mann mir aber gleich ich solle nicht mehr mit dem Auto fahren, das hört sich ja gefährlich an. Dann haben wir wieder bei der Werkstatt angerufen. Die haben dann den Wagen wieder abgeholt und mir 2 Tage später - und einer weiteren Rechnung über € 150,-- - erzählt das wir einen kapitalen Motorschaden haben. Reparaturkosten nicht unter € 7000!!!!
Nun streiten wir über die erste Rechnung über € 650,00. Habe zwar schon schriftlich Widerspruch eingelegt, der wurde aber von der Werkstatt abgelehnt. Mitlerweile kam das erste Schreiben vom Inkassobüro. Gleich mit über € 100,00 Gebühren drauf. Was soll ich nun machen? Komme ich um diese Rechnung herum oder muss ich etwa auch noch das Inkassobüro zahlen?
Das Auto steht übrigens noch bei der Chrysler Werkstatt das es nach dem zweiten überprüfen noch nicht wieder zusammengebaut wurde (Ölwanne fehlt). Der Spoiler ist auch noch nicht wieder dran.

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung Ihrer Darstellungen und Ihres Einsatzes erlaube ich mir, wie folgt erstberatend Stellung zu nehmen.

Um die Rechnung über 650,00 EUR kommen Sie nur herum, wenn es keinen Rechtsgrund für die Rechnung gäbe. Die Werkstatt hat aber ausweislich Ihrer Angaben einen defekten Nockenwellen- und Kurbelwellensensor festgestellt, für den Sie Reparaturauftrag erteilt zu haben scheinen, denn die Reparatur ist ja durchgeführt worden. Damit besteht ein Rechtsgrund für die Reparaturkosten.

Die Inkassokosten sind jedenfalls dann zulässig, wenn Sie sich mit der Zahlung der 650,00 EUR in Verzug befunden haben. Hierzu muß die Werkstatt Ihnen eine Zahlungsfrist gesetzt haben (entweder in der Rechnung selbst oder durch eine Mahnung mit Fristsetzung). So dies der Fall ist, haben Sie sich nach Ablauf der Frist in Verzug befunden mit der Folge, daß grundsätzlich auch ein Inkassobüro mit der Beitreibung der Rechnungskosten beauftragt werden kann und die zulässigen Kosten für die Beauftragung des Inkassobüros dann als Verzugsschaden von Ihnen zu tragen sind.

Da das Kfz noch in der Werkstatt ist, besteht zudem die Möglichkeit, daß die Werkstatt bei Nichtzahlung von einem Pfandrecht Gebrauch macht und ihr Fahrzeug nicht herausgibt.

Ich bedaure, Ihnen hier keine erfreulichere Mitteilung machen zu dürfen.

Rechtlich interessanter dürfte aber die Rechnung über 150,00 EUR der gleichen Werkstatt sein. (Habe ich das richtig verstanden, daß es die gleiche Werkstatt ist? Das war nicht ganz klar nach Ihrer Schilderung. Bitte eventuell im Rahmen der kostenlosen Nachfrage klären.) Wofür diese Kosten angefallen sind, ist mir nämlich unklar. Sie haben ja das Fahrzeug gerade wegen der lauten Geräusche in die Werkstatt gebracht. Die Werkstatt war zunächst nicht in der Lage, den Defekt zu lokalisieren (bzw. meinte, es sei ein Nockenwellenschaden) und konnte erst bei einem zweiten Versuch einen (angeblichen) Motorschaden feststellen. Hier würde ich argumentieren, daß die Werkstatt als Fachbetrieb bereits beim ersten Durchchecken den Mangel, den sie beim zweiten Check festgestellt haben, hätte erkennen können und Ihnen daher Kosten für eine zweite Überprüfung nicht entstehen dürften, wenn es um denselben Mangel geht.

Der beschädigte Spoiler muß Ihnen ersetzt werden, wenn dieser durch die Werkstatt beschädigt wurde. Hier könnten Sie - so es dieselbe Werkstatt betrifft - wegen der Kosten für den Ersatz bzw. für die Reparatur die Aufrechnung mit der Rechnung über 650,00 EUR erklären. Hierzu fehlen mir aber genaue Angaben im Sachverhalt. Eine Aufrechnung käme nur in Betracht, wenn die Rechnungswerkstatt Ihnen auch den Spoiler beschädigt hat. Eventuell können wir diesen Punkt im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion klären.

Ich würde Ihnen - aus eigener Erfahrung - auch dazu raten, eine Zweitmeinung in einer anderen Werkstatt zum angeblichen "Motorschaden" einzuholen. Gerade als Frau wird man in Vertragswerkstätten häufig an der Nase herumgeführt, und es liegt tatsächlich ein anderer Mangel vor, der deutlich weniger an Reparaturkosten erfordern würde. Das ist zwar rein spekulativ, aber ich habe das leider schon öfter erlebt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage geben, stehe für die kostenlose Nachfrage zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Klimsch
Rechtsanwältin

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