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KFZ-Kaufvertrag Wohnmobil Fiat Ducato

| 26. September 2024 17:38 |
Preis: 50,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben am 15.07.23 einen Kaufvertrag für ein Wohnmobil abgeschlossen. In diesem Kaufvertrag sind nur sichtbare Mängel festgehalten worden wie z. B. Hagelschaden. Es wurde uns mit dem Abschluss des Vertrages und der Übergabe des Wohnmobiles lediglich 2 Rechnungen übergeben, in der keinsterweise Reparaturarbeiten im Motorinneraum erwähnt sind.

Jetzt zum Problem.
Mitte August diesen Jahres hat unser Mobil Öl verloren und wir haben es in die Werkstatt gefahren. Die hat nun festgestellt, dass es Reparaturarbeiten am Deckel für Steuerkette gegeben haben muss!!! und zudem nicht ordentlich. Bilder bestätigen das. Der Deckel für Steuerkette ist undicht, Schrauben für Steuerkette waren abgerissen und locker! (lt. Werkstatt 1.000 km mehr und wir hätten einen Motorschaden gehabt.) Die Zylinderkopfhaube muss jetzt erneuert werden! Diese Arbeiten umfassen im schlimmsten Fall Reparaturkosten in Höhe von ca. 7000€ lt. Kostenvoranschlag. Wir haben bereits mit dem Verkäufer Kontakt aufgenommen, der behauptet für die Arbeiten gäbe es eine Rechnung. Diese haben wir bis heute noch nicht zur Gesicht bekommen. Bei einem Kaufpreis von 40.000 € haben wir erwartet, dass solche Arbeiten am Fahrzeug uns mitgeteilt werden. Wir hätten natürlich darüber nachgedacht, das Risiko einzugehen, wenn schon mal am Motor oder in diesem Bereich gearbeitet wurde. Aber wir wurden nicht darüber informiert.

Unsere Sorge ist jetzt, wir sind leider blöderweise nicht Verkehrsrechtschutz versichert, lohnt sich für uns der Weg über den Anwalt. Wie stehen unser Chancen rechtlich gesehen?

Mit freundlichen Grüßen
Claudia N.

26. September 2024 | 18:25

Antwort

von


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52428 Jülich
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In den Fällen, in denen Kraftfahrzeuge -hier in Form eines Wohnmobiles- gekauft werden, kommt es für die Beantwortung Ihrer Frage sehr auf die Regelungen des schriftlichen Kaufvertrages und der ggf. bestehenden AGB des Verkäufers an. Diese liegen mir nicht vor.

Sie können mir diese aber, ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen, zur Prüfung an meine email Adresse übersenden.

Geht man rein von den gesetzlichen Vorschriften aus, gehe ich angesichts Ihrer Schilderungen zunächst davon aus, dass hier ein den §§ 474 ff. BGB unterfallender Verbrauchsgüterkauf vorliegt.

Der von Ihnen geschilderte Zustand des Wohnmobils in Form der ggf. defekten Steuerkette bzw. Zylinderkopfhaube handelt es sich um einen relevanten Mangel i.S.d. § 434 BGB, der primär dazu führt, dass Sie nach § 439 BGB gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Nachbesserung (Reparatur) haben. Denn dieser Zustand ist keiner, der durch einen typischen Verschleiß eintritt, was aber von Ihnen letztlich zu beweisen wäre (vgl. BGH Az. VIII ZR 150/18)

Nach § 477 BGB wird beim Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, aber nur dann, wenn sich der Mangel innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang zeigt. Wenn dieser Gefahrübergang bereits im Juli 2023 gewesen sein sollte, hilft Ihnen diese Vorschrift aktuell nicht weiter. Zudem würde dann eine Verjährung im Raum stehen, die beim Kauf eines gebrauchten Wohnmobiles 1 Jahr beträgt, was allerdings voraussetzt, dass der zwischen Ihnen und dem Verkäufer geschlossene Kaufvertrag Formulierungen enthält, die den gesetzlichen Bestimmungen, also § 476 II BGB standhalten. Dies kann ich ohne Lektüre der vertraglichen Vereinbarungen nicht abschließend beurteilen.

Ich sehe hier aber aufgrund Ihrer Schilderungen Anhaltspunkte dafür, dass der Verkäufer seine Informationspflichten verletzt hat, indem er Sie vorab nicht von Arbeiten im Motorinneren in Kenntnis gesetzt hat und Ihnen hier keine angeblich existierende Rechnung übergeben hat, was dann zu einer Arglist seitens des Verkäufers führen könnte (vgl. etwa: BGH Az. V ZR 43/23) mit der Folge, dass verjährungsrelevante Probleme aktuell nicht bestehen.

Vorbehaltlich einer Prüfung des Kaufvertrages rate ich Ihnen zunächst dazu, den Verkäufer aufzufordern, den jetzt festgestellten Mangel fachgerecht innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu beseitigen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung und verweise nochmals auf mein o.g. Angebot.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein



Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Bewertung des Fragestellers 30. September 2024 | 18:50

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