Sehr geehrter Fragesteller,
leider sind Ihre Angaben etwas dürftig. Wichtig zu wissen wäre z.B. ob sie Verbraucher oder Unternehmer sind und ob der Händler die Haftung ausgeschlossen hat.
Aufgrund dessen dass Sie einen Verdienstausfall haben, gehe ich davon aus dass Sie Unternehmer sind und beantworte deshalb ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen gemachten Einsatzes wie folgt:
Ob es sich um einen Verschleiß handelt oder nicht, müssen Sie einen Kfz-Sachverständigen fragen. Ich persönlich würde aber auf Verschleiß tippen, da das Fahrzeug doch schon knapp 6 Jahre auf dem Buckel hat und es sich um einen Dichtungsring handelt.
Wenn es sich um einen Händler handelt, wird er die Haftung für Sie als Unternehmer ausgeschlossen haben. Von daher wird er die Reparatur auf Kulanzbasis durchführen.
An Ihrer Stelle würde ich die Reparatur annehmen, egal wo er sie machen lässt. Weitere Ansprüche haben Sie nicht.
Wenn Sie Verbraucher wären, hätten Sie nur Anspruch auf die Reparatur, nicht aber auf Reparatur in einer Vertragswerkstatt. Weitere Ansprüche bestünden aber auch nicht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen groben Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie dass die rechtliche Situation nur anhand der von Ihnen gemachten Angaben beurteilt werden kann. Wenn Sie etwas weglassen kann dies die gesamte rechtliche Lage ändern.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Will
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Will,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Nein, ich bin eine Privatperson. Der Verdienstausfall war so gemeint, dass meine Firma ihn gegenüber dem Händler geltend machen könnte.
Der Mangel wurde exakt eine Woche nach Kauf festgestellt. Daher nehme ich an, dass der Händler schnell eingelenkt hat, da ich ja wahrscheinlich rückwirkend von meinem 14-tägigen Rückgaberecht gebrauch machen könnte. Sehe ich das richtig?
Ich persönlich bin zwar grundsätzlich der Meinung, dass diese Undichtigkeit nach 132.000 km sowie 5 Jahren und 4 Monaten noch nicht auftreten dürfte, aber da ich nicht die Mittel habe, um einen Gutachter zu beauftragen, bleibt mir nur die Möglichkeit zu dem Händler zu fahren und ihm die Möglichkeit der Nachbesserung zu geben.
Vielen dank und schöne Grüße,
der Fragesteller.
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer neuen Angaben kann ich Ihre Frage nun etwas genauer beantworten.
Der Händler hat so schnell eingelenkt da er auf jeden Fall die Reparatur übernehmen muss.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt die ersten 6 Monate nach Übergabe eine Beweislastumkehr. D.h. wenn ein Mangel auftritt, wird gesetzlich vermutet dass dieser Mangel auch schon bei Übergabe der Ware bestand. Der Verkäufer müsste dann beweisen dass dem nicht so war. Und das wird er wohl kaum können. Deshalb hat er sich gleich bereit erklärt den Mangel zu beheben.
Ein 14-tägiges Rückgaberecht besteht in der Regel nicht. Eine Ausnahme wäre z.B. beim Haustürgeschäft gegeben. Aber in Ihrem Fall besteht kein Widerrufsrecht.
Sie haben keinen Anspruch auf Reparatur in einer Volvo-Werkstatt. Auch weitere Ansprüche können Sie nicht geltend machen. Sie haben lediglich einen Anspruch auf Nachbesserung. Schlägt diese fehl kommt z.B. der Rücktritt in Betracht.
Im Endeffekt ist Ihnen doch mit der Nachbesserung geholfen, egal ob der Defekt schon hätte vorkommen dürfen oder nicht. Schließlich wird er behoben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Will
Rechtsanwalt