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KFZ Hapftpflichtversicherung bei Kauf

28. Mai 2017 14:13 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.

Zusammenfassung

Mit Verkauf eines Fahrzeuges geht die bestehende Versicherung auf den Käufer über.
Hat der Verkäufer den Verkauf seiner Versicherung angezeigt, wirkt sich ein Unfall des Käufers nach Fahrzeugübergabe und vor Ummeldung nicht zu Lasten seiner Schadensfreiheitsklasse aus.




                       
Am 20.05. habe ich privat einen PKW gekauft. Die Übergabe wurde mit Datum und Uhrzeit im Vertrag festgehalten (20.05. 9Uhr). Vereinbarungen zur bestehenden Versicherung erfolgten nicht. Im Kaufvertrag steht: Käufer meldet das Fahrzeug innerhalb einer Woche um.
Meine Versicherungsbestätigung meiner Versicherung dür die anstehende Ummeldung ist am 25.05. per Mail eingegangen.

Am 28.05. wird die Ummeldung erfolgen. Am 26.05. hatte ich einen Unfall, ich bin schuldig.

Fragen:
Ist die Ummeldung fristgerecht?
Welche Versicherung übernimmt den Schaden?
Wessen Schadensfreiheitsrabatte sinken?
Ansprüche Verkäufer gegen mich?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Sie am 20.05. das Auto gekauft und für die Ummeldung 1 Woche vertraglich vereinbart haben, endet die Frist am 29.05.2017. Dies ergibt sich daraus, dass das Fristende auf einem Samstag läge und für diesen Fall geregelt ist, dass die Frist erst am nächsten Werktag endet, also hier am 29.05.2017

Generell geht die bestehende Versicherung mit dem Verkauf des Fahrzeuges auf den Käufer über. Bei einem Unfall nach Fahrzeugübergabe und vor der Ummeldung kommt die Versicherung des Verkäufers für den Schaden auf. Hat der Verkäufer den Verkauf seiner Versicherung angezeigt, wirkt sich der Unfallschaden nicht auf die Schadensfreiheitsklasse des Verkäufers aus, sondern auf Ihre ( des Erwerbers).

Hat der Verkäufer den Verkauf nicht der Versicherung angezeigt, muss er gegebenenfalls für den Schaden aufkommen und seine Schadensfreiheitsklasse sinkt.

Dann könnte der Verkäufer auf die Idee kommen, Sie in Regress zu nehmen, was jedoch aufgrund eigener Obliegenheitsverletzungen in voller Höhe kaum möglich ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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