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KFZ Haftpflichtschaden wie lange darf sich der Versicherungsgegner zeit lassen

14. Januar 2013 08:52 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sabine Peter

Guten Tag,

ich habe folgendes Problem.

Im letzten Jahr im November habe ich als Selbststädniger auf einer noch im Bau befindlichen Halle eine Veranstaltung mit aufgebaut.

Auf Weisung der Security habe ich dafür einen entsprechenden Anfahrtswegs genutzt.
Wie sich herausgestellt hat waren die Weisungen falsch und ich habe am dritten Tag mit einem mir nicht bekannten kleinen Hacken an meinem Unterboden ein Kabel der Zaunbeleuchtung an meinem Auto verkeilt und dadurch beschädigt.

Entsprechend wollten die Geschädigten auch meine Daten haben.
Ich musste dazu auch später noch mal schriftlich per Mail Stellung nehmen.

Ich habe den Schaden vorsorglich bei meiner KFZ Versicherung schon mal angezeigt.

Dieser hat mich in Erwartung eines Schadens gleich mal zurückgestuft.
Mit der Zusage, dass wenn es hier zu keiner Zahlung kommt, sie mich natürlich auch wieder in meine alte SF Klasse stufen.

Nachdem ich im Noverber Stellung nehmen sollte, hat sich bisher nichts getan.

Ich würde jetzt natürlich gerne irgendwann mal was wissen, will aber auch nicht unnötig schlafende Hunde wecken.

Entsprechend ist meine konkrete Frage:

Gibt es ein Zeitfenster bis zu welchem sich ein Geschädigter melden muss, damit er noch Anspruch auf Geld aus diesem Schaden hat?
Verfällt der Anspruch auf Ersatz irgendwann?

Bereits jetzt vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes beantworten möchte:

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, ob und wann er sich wegen der Schadenregulierung beim Schädiger meldet. Je länger er damit zuwartet, umso schwieriger wird aber unter Umständen die Beweisführung. Da nach Ihrer Schilderung der Sachverhalt aber wohl aufgenommen wurde, ist dies wohl eher unproblematisch. Auch wenn zunächst gesondert geprüft werden müsste, ob Sie für den Schaden überhaupt haften.

Der Gläubiger kann den Anspruch durch langes Untätigwerden unter Umständen verwirken. Dies ist aber immer eine Frage des Einzelfalls.

Der Geschädigte ist erst mit der Geltendmachung des Schadens ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Schadensersatz verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Peter, Rechtsanwältin

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