Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts (den Film habe ich nicht gesehen) und in Anbetracht Ihres Einsatzes nur auf das deutsche Recht bezogen gerne wie folgt:
In dieser Konstellation ist bereits der sogenannte Strafklageverbrauch eingetreten, das heißt es ist keine neue Anklage möglich. Zu denken ist aber an eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 362 StPO
. Eine Wiederaufnahme ist aber nur in den dort genannten Fällen möglich - am wahrscheinlichsten ist hier die Wiederaufnahme nach § 362 Nr. 4 StPO
. Dazu müßte der Täter vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis seiner Straftat ablegen. Ohne dieses Geständnis kann das Verfahren nicht wieder aufgenommen werden zu seinen Ungunsten.
Ein ähnlich gelagerter Fall ereignete sich vor einigen Jahren in Düsseldorf: Dort wurde eine Frau in einer Videothek ermordet, mit Klebeband hat der Täter ihr Mund und Nase zugeklebt. Mit den damals zur Verfügung stehenden Mitteln konnte man dem Täter nicht nachweisen, daß er die Frau ermordet hat - mit einer neuen DNS-Analyse konnte man aber Spuren auf dem Klebeband eindeutig dem damals nicht verurteilten Täter zuordnen. Doch nicht einmal diese technische Entwicklung und Gewinnung neuer Beweise reicht aus, um das Verfahren wiederaufzunehmen. Einzige Möglichkeit wäre auch hier ein Geständnis des Täters. Die Justiz kommt bei solchen Sachverhalten gegenüber dem "juristischen Laien" immer wieder in Erklärungsschwierigkeiten. Es finden deshalb auch immer wieder Überlegungen statt, dieses geletende Recht anzupassen.
Wenn der Täter wegen des Kopfschusses angeklagt und freigesprochen wurde, ist das eine Sache. Eine andere und neue, völlig getrennt zu betrachtende Tatsache wäre das Abschalten der Geräte. Unter welchen Voraussetzungen das als Mord qualifiziert werden kann, vermag ich an dieser Stelle nicht zu beurteilen. Sollte jedoch eine Anklage wegen Mordes möglich sein, so wäre diese unabhängig von der vorherigen Tat "Kopfschuß" möglich.
Fall 1:
Ihre Schilderung ist nicht ganz eindeutig:
Wenn der Täter freigesprochen wurde, weil ihm schon der versuchte Mord (= Frau stirbt nicht) nicht nachzuweisen war, wird er auch wegen vollendeten Mordes (= Frau stirbt später) nicht verurteilt werden können. Es handelt sich dann nämlich nicht um eine Frage des Taterfolges, sondern um eine Frage der Beweisbarkeit der Tatbegehung. Wenn es neue Beweise gibt, verweise ich auf meine oben gemachten Ausführungen. Da die Tat als solche bereits angeklagt worden war, ist insoweit Strafklageverbrauch eingetreten.
Fall 2:
Wenn das Opfer stirbt, bevor der Täter verurteilt oder freigesprochen wird, kann die Anklage geändert werden. Wegen versuchten Mordes wird dann wegen vollendeten Mordes verhandelt werden. In diesen Fällen muß aber zuvor ein Hinweis des Gerichts nach § 265 StPO
erfolgen. Der Täter muß Gelegenheit haben, sich zu diesen neu eingetretenen Tatsachen und Umständen zu äußern.
Ich hoffe, Ihre Fragen einigermaßen zufriedenstellend beantwortet haben zu können. Selbstverständlich können Sie auch für eine einmalige Nachfrage die kostenlose "Nachfrage-Funktion" nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Christina Palmberger
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