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Juristische Frage zum US-Film 'Das perfekte Verbrechen'

| 14. Februar 2011 18:21 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich suche einen juristischen Rat, allerdings geht es nicht um mich persönlich: In dem oben angesprochenen Film, welchen Sie nicht zwingend gesehen haben müssen, geht es am Ende um den Rechtsgrundsatz "Ne bis in indem", welchen ich natürlich verstehe. Der Täter hat seinen Plan später - nach dem er frei gesprochen worden ist - vollendet; denn der vorsätzliche Kopfschuss an seiner Frau versetzte sie "nur" ins Koma, und als Ehemann ließ er die Geräte abstellen - nicht aus Mitleid, wie wir wissen.

Aus einem VERSUCHTEN Mord wurde Mord, weshalb der Staatsanwalt den Täter stellen kann; da der Rechtsgrundsatz "keine doppelte Strafverfolgung" dann offensichtlich keine Relevanz mehr. Er hat den Täter endlich durchschaut, neue Beweise und - entscheidend - einen neuen Tatvorwurf: Mord.

Die entscheidende Szene sehen Sie übrigens hier:
http://www.monsterstream.info/stream/das-perfekte-verbrechen-german-ac3-dvdrip-proper-xvid-gm4f/29797/ (etwas scrollen; CD2 anklicken; kurz warten, bis der Film geladen worden ist; nochmals anklicken und bis ca. 00:42:00 scrollen)

In dieser Szene unterhält sich der Staatsanwalt mit dem Täter, der sich auf Grund des Grundsatzes "Ne bis in indem" sicher fühlt, obwohl sein Plan endlich durchschaut wurde.

Auf den Film bezogen, der realistisch zu sein scheint, ist das eindeutig: Er wollte seine Frau töten! Wenn jemand einen anderen gezielt in den Kopf schießt, dann sollte klar sein, dass eine Tötungsabsicht vorliegt, zumal er auch ein eindeutiges Motiv hatte.

Fall 1: Gehen wir davon aus, dass er wegen VERSUCHTEN Mordes frei gesprochen wird, weil man ihm nichts nachweisen konnte, später aber Beweise auftauchen, die ihn überführen können. Im Film lässt er die Geräte abschalten, aber gehen wir davon aus, dass die Frau später definitiv und medizinisch erwiesen wegen des Kopfschusses verstirbt ohne weiteres Zugreifen seitens des Täters. Kann der Jurist dann auch sagen: Neue Anklage wegen Mordes? Schließlich dürfte es doch irrelevant sein, ob die Frau sofort gestorben ist, eine Woche später oder drei Monate später. Oder sind ihm da die Hände gebunden?

Fall 2: Ein Täter wird wegen VERSUCHTEN Mordes angeklagt, da das Opfer "nur" im Koma und nicht im Grab liegt. Was passiert, wenn das Opfer während der Verhandlung erwiesenermaßen wegen des Kopfschusses verstirbt? Muss die Anklage umgeschrieben werden? Ich meine: Von versuchten Mord kann dann eigentlich nicht mehr gesprochen werden, weil die Frau tot ist, was ja seine Intention war.

Über eine Beantwortung freue ich mich sehr und verbleibe mit freundlichen Grüßen









-- Einsatz geändert am 14.02.2011 18:49:42

Eingrenzung vom Fragesteller
14. Februar 2011 | 18:48
Eingrenzung vom Fragesteller
14. Februar 2011 | 18:56
15. Februar 2011 | 14:29

Antwort

von


(4)
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Tel: 0221-67786462
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen beantworte ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts (den Film habe ich nicht gesehen) und in Anbetracht Ihres Einsatzes nur auf das deutsche Recht bezogen gerne wie folgt:


In dieser Konstellation ist bereits der sogenannte Strafklageverbrauch eingetreten, das heißt es ist keine neue Anklage möglich. Zu denken ist aber an eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 362 StPO . Eine Wiederaufnahme ist aber nur in den dort genannten Fällen möglich - am wahrscheinlichsten ist hier die Wiederaufnahme nach § 362 Nr. 4 StPO . Dazu müßte der Täter vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis seiner Straftat ablegen. Ohne dieses Geständnis kann das Verfahren nicht wieder aufgenommen werden zu seinen Ungunsten.
Ein ähnlich gelagerter Fall ereignete sich vor einigen Jahren in Düsseldorf: Dort wurde eine Frau in einer Videothek ermordet, mit Klebeband hat der Täter ihr Mund und Nase zugeklebt. Mit den damals zur Verfügung stehenden Mitteln konnte man dem Täter nicht nachweisen, daß er die Frau ermordet hat - mit einer neuen DNS-Analyse konnte man aber Spuren auf dem Klebeband eindeutig dem damals nicht verurteilten Täter zuordnen. Doch nicht einmal diese technische Entwicklung und Gewinnung neuer Beweise reicht aus, um das Verfahren wiederaufzunehmen. Einzige Möglichkeit wäre auch hier ein Geständnis des Täters. Die Justiz kommt bei solchen Sachverhalten gegenüber dem "juristischen Laien" immer wieder in Erklärungsschwierigkeiten. Es finden deshalb auch immer wieder Überlegungen statt, dieses geletende Recht anzupassen.

Wenn der Täter wegen des Kopfschusses angeklagt und freigesprochen wurde, ist das eine Sache. Eine andere und neue, völlig getrennt zu betrachtende Tatsache wäre das Abschalten der Geräte. Unter welchen Voraussetzungen das als Mord qualifiziert werden kann, vermag ich an dieser Stelle nicht zu beurteilen. Sollte jedoch eine Anklage wegen Mordes möglich sein, so wäre diese unabhängig von der vorherigen Tat "Kopfschuß" möglich.

Fall 1:
Ihre Schilderung ist nicht ganz eindeutig:
Wenn der Täter freigesprochen wurde, weil ihm schon der versuchte Mord (= Frau stirbt nicht) nicht nachzuweisen war, wird er auch wegen vollendeten Mordes (= Frau stirbt später) nicht verurteilt werden können. Es handelt sich dann nämlich nicht um eine Frage des Taterfolges, sondern um eine Frage der Beweisbarkeit der Tatbegehung. Wenn es neue Beweise gibt, verweise ich auf meine oben gemachten Ausführungen. Da die Tat als solche bereits angeklagt worden war, ist insoweit Strafklageverbrauch eingetreten.

Fall 2:
Wenn das Opfer stirbt, bevor der Täter verurteilt oder freigesprochen wird, kann die Anklage geändert werden. Wegen versuchten Mordes wird dann wegen vollendeten Mordes verhandelt werden. In diesen Fällen muß aber zuvor ein Hinweis des Gerichts nach § 265 StPO erfolgen. Der Täter muß Gelegenheit haben, sich zu diesen neu eingetretenen Tatsachen und Umständen zu äußern.


Ich hoffe, Ihre Fragen einigermaßen zufriedenstellend beantwortet haben zu können. Selbstverständlich können Sie auch für eine einmalige Nachfrage die kostenlose "Nachfrage-Funktion" nutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 8. April 2011 | 15:38

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