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Jugenhilfemaßnahme - Beschädigung der Wohneinrichtung

| 26. Mai 2006 11:13 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jens O. Gräber

Guten Tag,

mein Kind (14) wird seit 1/2 Jahr längerfristig angelegt in einer Jugenhilfemaßnahme ganztags auswärts betreut (nach §35 SGB VIII ).
Grundlage sind u.a. seine Aggressionsschübe, die medikamentös behandelt werden, die vor der Maßnahme bereits jugendamtsseitig aktenkundig zu erheblichen Sachbeschädigungen u.a. in der elterlichen Wohnung und körperlichen und verbalen Angriffen auf Eltern und andere Erwachsene führten.

In einer Situation, in der es nach Aussage des Betreuers trotz entsprechender Medikamentation nicht steuerungsfähig war hat es Gegenstände der Betreuungseinrichtung der Jugendhilfemaßnahme (möglicherweise auch gleichzeitig Eigentum des Betreuers oder Mietsache der Einrichtung) beschädigt, wobei eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch den Betreuer ausgeschlossen werden kann.

Wer haftet für den Schaden?
Darf der Betreuer ersatzweise auf zweckgebundene Geldgeschenke (Fahrrad) zurückgreifen?

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.

Wenn Ihr Kind nicht steuerungsfähig war und in diesem Zustand Gegenstände der Einrichtung zerstört hat, so ist niemand für diesen Schaden haftbar. Dies bestimmt § 827 BGB . Bei fehlender Steuerungsfähigkeit fehlt es an der Verantwortlichkeit für den Eintritt des Schadens.

Sie selbst als Elternteil haften auch nicht, da sie im Moment der Schädigung nicht aufsichtspflichtig waren.

Schließlich scheidet auch eine so genannte Billigkeitshaftung aus. Diese käme dann in Betracht, wenn zwar eine Haftung vorliegt, aber mangels Verantwortlichkeit für den Schaden diese wieder ausscheidet. Dann kann in Fällen, in denen es unbillig wäre, den Geschädigten ohne Entschädigung zu hinterlassen, dennoch eine Entschädigung verlangt werden. Jedoch setzt das ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten voraus. Und da Ihr Kind ja sicherlich nicht über immense Vermögenswerte verfügt (dabei bleiben auch solche Geschenke, wie von Ihnen geschildert, außer Betracht), scheidet auch diese Art der Haftung aus.


Ich hoffe, Ihnen gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens O. Gräber
Rechtsanwalt


www.rechtsanwalt-graeber.de
info@rechtsanwalt-graeber.de

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