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Jugendschutz Onlinechat

23. Dezember 2012 14:54 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


16:25

Hallo, ich bin Betreiber eines gut besuchten Onlineforums welches auch einen Chat hat. Jetzt beschwert sich ein User das dort Jugendgefährdende Inhalte veröffentlicht wurden. Er hat den Chatlog gesichert und droht mir nun mit Strafanzeige.

Wie sieht es mit den Pflichten in Sachen Jugendschutz für einen Chatbetreiber aus? Muss ich den Chat 24h betreuen?

23. Dezember 2012 | 16:13

Antwort

von


(1109)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Wenn Sie ein Internetforum schaffen haben Sie nach der Rechtsprechung gewisse Prüfungs- und Überwachungspflichten z.B. bzgl. strafbarer Inhalte. Daher wären Sie grundsätzlich natürlich auch für die Inhalte des Internetforums unter dem Aspekt der Störerhaftung verantwortlich.

Allerdings ist dazu auch ausgeführt worden, daß man solche Pflichten nicht überspannen darf, und der Betreiber – ohne Kenntnis einer Rechtsverletzung – nicht verpflichtet ist ständig den gesamten Inhalt überprüfen muß.
Es gibt in diesem Bereich inzwischen eine Vielzahl von Urteilen, die sich mit der Haftung von Forenbetreibern beschäftigt haben.

Auf Ihren Fall bezogen würde ich die Sachlage folgendermaßen einschätzen:

Sie haben sicherlich bei einem Chat-Forum keine 24-Stunden-Überwachungspflicht und müssen sich auch keinesfalls jeden einzelnen Beitrag durchlesen, der dort gemacht wird, insbesondere wenn dort eine Vielzahl von Einträgen gemacht werden.

Andererseits haben Sie die zuvor erwähnte Prüfungs- und Überwachungspflicht.
Das bedeutet abgesehen von gelegentlichen Stichproben, daß Sie jedenfalls tätig werden müssen, wenn Sie von Dritten z.B. auf konkrete jugendgefährdende Inhalte hingewiesen werden.

Diese sollten Sie entfernen, um in keine Haftung zu geraten. Wenn Sie solche Inhalte zeitnah nach einem Hinweis entfernen, dürfte eine Haftung o.ä. nicht in Betracht kommen.

Wenn Sie es also noch nicht getan haben, würde ich Ihnen empfehlen, den beanstandeten Inhalt zu entfernen und dem User die Entfernung mitzuteilen, mit dem Hinweis, daß auf Ihrer Webseite keine jugendgefährdende Inhalte geduldet werden. Danach sehe ich auch keine Basis mehr für eine Strafanzeige.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




Rückfrage vom Fragesteller 23. Dezember 2012 | 16:17

Vielen Dank für die Antwort. Im Forum funktioniert das ja auch alles ganz gut. Habe ich das richtig verstanden das ich nur für dauerhafte Inhalte verantwortlich bin? Im Onlinechat werden ja keine Unterhaltungen gespeichert.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Dezember 2012 | 16:25

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Ja, das ist grundsätzlich korrekt. Sie können ja nur für strafbare Inhalte verantwortlich gemacht werden, wenn Sie eine Möglichkeit haben einzugreifen. Eine ständige Überwachung wird wie erwähnt von der Rechtsprechung nicht verlangt.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und wünsche Ihnen ein schönes Weihnachtsfest.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

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