Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworten darf.
Die Beantwortung Ihrer Frage wird in der Rechtsprechung und juristischen Literatur unterschiedlich aufgefasst. Grds. besteht nach der derzeit herrschenden Meinung zumindest ein Anspruch auf unbefristete Titulierung des Unterhaltsanspruchs bis zum 18. Lebensjahr.
In einem Urteil des OLG Saarbrücken kommt die o.g.Auffassung zum tragen, dass es keine Befristung des Titels bis zum 18. Lebensjahr gibt. Dies ergibt sich auch aus §1612a BGB
, da dort von keiner Befristung ausgegangen wird und folglich eine solche auch nicht besteht.
Titulierung des Kindesunterhalts ohne zeitliche Beschränkung
BGB §§ 1601
, 1612a
III ; ZPO § 798a
Das minderjährige Kind hat einen Anspruch auf Titulierung seines Unterhaltsanspruchs ohne zeitliche Begrenzung, also auch für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 1. 12. 1999 - 9 UF 14/99
Da danach beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, können sich nach dem 18. Lebensjahr gravierendere Änderungen einstellen, als im Rahmen der Minderjährigkeit. Wobei, da haben Sie Recht, auch hier Veränderungen, oftmals sehr rasch, eintreten können.
Desweiteren besteht kein Anspruch Ihrerseits auf Befristung des Unterhaltstitels. Die einzige Chance ist hier im Einvernehmen mit der Gegenseite eine Befristung zu erreichen. Dies gilt auch bei der Befristung bis zum 18. Lebensjahr.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass Sie die Höhe des Unterhalts abändern können, sofern sich Ihre wirtschaftliche Situation verändert oder die der Gegenseite. Im ersteren Fall wird es aber regelmäßig sehr schwer, da Sie grds. Zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind. Ein Weg könnte darin gesehen werden, eine Zahlung + Titulierung anzubieten und gleichzeitig die Befristung zu verlangen.
Letztlich müssen Sie auch immer im Hinterkopf behalten, dass notfalls eine gerichtliche Durchsetzung des Titels durch die Gegenseite angestrebt werden kann. Bei einer gerichtlichen Geltendmachung und Ihrer Bereitschaft der Abänderung der Urkunde bis zum 18. Lebensjahr ist die Auffassung des örtlichen Familiengerichts entscheidend. Im Zweifelsfall müsste man es auf einen Streit, wie in Literatur und Rechtsprechung ankommen lassen.
Die Mitarbeiterin des Jugendamtes ist grds. nur befugt, das zu beurkunden, was die Parteien wollen.
Ich hoffe, auch wenn die Antwort nicht ganz Ihrem Sinn entspricht, eine Hilfestellung geliefert zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Antwort
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