Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier sollte grundsätzlich der Vertrauensschutz des § 47 SGB X
eingreifen. Danach kann ein Verwaltungsakt nicht mehr zurückgenommen werden, wenn Sie ein geschütztes Vertrauen auf die Leistung haben. Der Vertrauensschutz entfällt, wenn Sie falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben oder ein vorläufiger Bescheid erlassen wurde. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Der Bescheid hätte damit nicht mehr zurückgenommen werden können. Ein Aufhebungsbescheid wäre rechtswidrig. Sie sollten also dagegen vorgehen.
Zur Frist: Legen Sie zunächst Widerspruch gegen den Bescheid ein und beantragen Sie geleichzeitig die Überprüfung des ursprünglichen Bescheids nach § 44 SGB X
. Die Überprüfung ist auch nach Fristablauf möglich. Nach Überprfüung muss das JC einen neuen Bescheid ausstellen. Gegen diesen können Sie dann regulär Wderspruch einlegen.
In der Angegelenheit sollten Sie einen ANwalt beauftragen. Die Kosten können über Beratungshilfe gedeckt werden. Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie beim Amtsgericht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Stämmler, Rechtsanwalt
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