Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich bestehen gesetzliche Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I. Die Mitwirkungspflichten umfassen u.a. auch die Vorlage von Kontoauszügen und der Abgabe der EKS. Allerdings bestehen die Mitwirkungspflichten nur insoweit, als dass der Leistungsanspruch hiervon berührt werden kann.
In Ihrem Fall endete der Leistungsbezug zum 01.04.2023, sodass die geforderten Unterlagen für den Zeitraum ab dem 01.04.2023 nicht erheblich für den Leistungsanspruch sein können.
Reichen Sie daher die geforderten Unterlagen, die für den Bewilligungszeitraum bis zum 31.03.2023 ein und verweisen Sie auf das Ende des Bewilligungszeitraums.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Danke für die schnelle und verständliche Antwort. Was mich noch interessieren würde wäre, warum das Jobcenter nicht von sich aus mit Ende des Leistungsbezugs auch den Bewilligungszeitraum als beendet ansieht.
Vielen Dank & freundliche Grüße
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Ich gehe davon aus, dass es sich vorliegend um ein technisches Versehen handelt. Im Fachverfahren des Jobcenters dürfte der bewilligte Zeitraum hinterlegt sein, nicht der tatsächlich bezogene Bewilligungszeitraum. Ein Leistungsverzicht ist daher eher die Ausnahme.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt