Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Die rechtlichen Verpflichtungen richten sich natürlich in erster Linie nach Ihren vertraglichen Vereinbarungen.
Bzgl. der Verjährung ist Folgendes zu sagen: Ansprüche aus dem Jahr 2007 sind verjährt, das ist korrekt.
Allerdings ist nach allgemeinen Grundsätzen der Schuldner beweispflichtig, daß die Ansprüche verjährt sind.
Dies hätten Sie wohl nur sicherstellen können, indem Sie den jeweiligen Zählerstand dem Versorger z.B. für das Jahr 2007 nachweisbar übermittelt haben. Im vorliegenden Fall können Sie schlichtweg nicht beweisen, daß die Forderung (teilweise) aus dem Jahr 2007 stammt und daher verjährt ist.
Daher scheidet eine teilweise Verjährung des Anspruchs mangels Beweisbarkeit voraussichtlich aus.
Ähnlich dürfte es sich mit wahrscheinlich mit dem möglichen Anspruch auf einen billigeren Tarif verhalten.
Einen allgemeinen Rechtsanspruch Nachzahlungen auf die Tarife der vergangenen Jahre zu verteilen gibt es nicht.
Sie haben es hier wegen der nicht gemeldeten Zählerstände versäumt klare Verhältnisse zu schaffen, welcher Verbrauch in dem jeweiligen Jahr tatsächlich vorgelegen hat.
Der Versorger ist vermutlich aufgrund seiner AGB berechtigt zum aktuellen Tarif abzurechnen, sofern der Verbraucher nichts anderes nachweisen kann.
Dies dürfte nicht zu beanstanden sein, so daß ich nach Ihrer Schilderung keine Aussicht sehe, gegen die Nachzahlung vorgehen zu können.
Angesichts der Höhe sollten Sie jedenfalls versuchen, mit dem Versorger Ratenzahlungen zu vereinbaren, damit Sie die Summe nicht auf einmal bezahlen müssen.
Ich bedauere Ihnen kein anderes Ergebnis übermitteln zu können und hoffe, Ihnen trotzdem mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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