Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten.
Zum einen kann die Heizkostenabrechnung nach Grund und Höhe überprüft werden. Art, Umfang und Berechnungsmöglichkeiten sind in der Heizkostenverordnung geregelt, die Sie z.B. hier finden: http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/BJNR002610981.html
Zum anderen können Sie versuchen, sich darauf zu berufen, dass die Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen durch den Vermieter ausdrücklich als „angemessen“ versichert wurde. Deckten diese sodann z.B. noch nicht einmal die verbrauchsunabhängigen Kosten, spricht dies für eine etwaige Täuschung. Dieser Einwand wird durch die Gerichte aber äußerst zurückhaltend gewürdigt; dem Mieter obliegt insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass auch in diesem Fall der tatsächliche Verbrauch vom Mieter zu bezahlen ist (der Notfalls zu schätzen ist), aber auch, dass der Einwand unvorhergesehener Preissteigerungen kommen wird.
In jedem Fall wäre vorab zu prüfen, welche Positionen der Betriebskostenabrechnung zu der Nachzahlung geführt haben.
Wenn Sie schildern, dass Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, haben Sie in die Risikoabwägung nicht zuletzt das Kostenrisiko mit einzukalkulieren, unter Einschluss eines möglichen Sachverständigengutachtens im Prozess.
Ungeachtet dessen ist insbesondere für 2007 zu berücksichtigen, dass nach § 556 III BGB
auch der Mieter verpflichtet ist, Einwände gegen die Abrechnung dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang (!) der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Zudem kann eine vorbehaltlose Zahlung als Anerkenntnis gesehen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 02.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 02.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
02.04.2009
|
17:03
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: http://www.ra-freisler.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht