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Italienische Strafverfolgung

1. März 2016 17:53 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Hallo hätte da mal eine frage. Ich war letztes jahr in palermo und war angetrunken so dumm und habe eine rettungsweste aus dem flieger eingesteckt und wurde bei routinekontrollen erwischt. Jetzt habe ich aus palermo einen brief bekommen das die Staatsanwaltschaft gegen mich wegen " anschlag auf die transportsicherheit" und diebstahl einer rettungsweste ermittelt. Sie schreiben ich soll eine zustellungsanschrift im italienischen Staatsgebiet angeben. Andernfalls bekomme ich keine briefe mehr sondern nur noch der wahlverteidiger... nun zu meiner frage: was habe ich für optinen? Nichts schreiben anwalt einschalten oder muss ich mit einer hohe strafe rechnen bzw. Habe ich gelesen das italien kein abkommen mit deutschland hat und ich theoretisch auch nicht zahlen muss aber dann dafür zehn jahre nicht einreisen kann... hoffentlich können sie mir helfen
danke im voraus

1. März 2016 | 20:23

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn Sie sich nicht selbst verteidigen können, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt.

Einen Wahlverteidiger können (und sollten) Sie beauftragen, müssen diesen aber selbst bezahlen.

Machen Sie gar nichts, wird in Ihrer Abwesenheit verhandelt und es wird sicherlich zu einer Verurteilung kommen.

Vermutlich wird es noch bei einer Geldstrafe bleiben, die aber vierstellig werden kann.

Diese Geldstrafe bleibt 10 Jahre wirksam und kann bei einer erneuten Einreise dann auch vollstreckt werden. Das gilt auch für alle Verfahrenskosten.

Man lässt Sie dann erst wieder ausreisen, wenn die Schuld komplett bezahlt ist. Einreisen können Sie also vorher, werden aber dann Schwierigkeiten bekommen.

Ich würde Ihnen raten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Sicherlich kostet das Geld.

Aber sollte die Gesetzgebung sich ändern, kann dann vielleicht auch in Deutschland irgendwann vollstreckt werden.

Daher sollte der Kollege in Italien auf das Strafverfahren einwirken.

Es besteht dann auch die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle, Oldenburg


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