Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich ist die Adoption auch möglich, wenn Sie mit dem Kindesvater nicht verheiratet sind; dieses ergibt sich aus § 1741 II 1 BGB
.
Entscheidend ist dabei das Kindeswohl und das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnis.
Daran kann es nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung keine Bedenken geben, zumal es wohl auch schon ein Gutachten gibt, dass dieses bejaht.
Sie müssen also nicht verheiratet sein; eine Adoption ist - sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, was ich nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung unterstelle - also möglich.
Der zweite Teilpunkt Ihrer Frage entfällt daher.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
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Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Nach einem weitern Gespräch mit der Sachbearbeiterin vom Jugendamt bleibt selbige bei Ihrer Aussage. Verheiratet und das mindestens zwei Jahre!
Auf unsere Nachfrage unter welcher gesetzlicher Grundlage Sie dies unterstelle sagte Sie:" Das ist einfach so!
Ok das mit dem Heiraten lasse ich mir ja noch gefallen, das wäre ja nun auch nicht das Problem für uns. Aber gibt es tatsächlich eine gesetzliche Grundlage das man mindestens 2 Jahre verheiratet sein muss. Wie gesagt es handelt sich ja um eine Stiefkindadoption und nicht um eine "normale" Adoption wo beide Ehegatten gemeinschaftlich adoptieren wollen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
"Das ist einfach so" ist natürlich eine klare juristische Aussage der Sachbearbeiterin, die deutlich macht, dass sie keine Ahnung hat.
Denn es ist nicht so - § 1741 BGB
ist deutlich, wenn die Sachbearbeiterin des Lesens mächtig ist.
Falsch ist auch die Behauptung, dass man mindestens zwei Jahre verheiratet sein muss; dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Wenden Sie sich an den Behördenleiter, vielleicht unter Mitnahme der ausgedruckten Frage und Antwort, damit dieser dann hoffentlich auf die Sachbearbeitern einwirken kann.
Ansonsten verlangen Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid, damit Sie dann letztlich auf dem Klageweg Ihren Anspruch durchsetzen können.
Lassen Sie sich also nicht "für dumm verkaufen", sondern setzen Sie Ihr Recht durch, da dass Kindeswohl dieses ja erforderlich macht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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