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Ist ein Avatarname geschützt?

9. Februar 2016 22:04 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

Seit mehreren Jahren spiele ich ein rundenbasiertes Online-Spiel. Mann kann sagen dass jede 3,5 Monate eine neue Runde anfängt.

Ich spiele auf mehreren Servern was der Betreiber auch erlaubt.

Vor kurzem habe ich mich entschlossen auf dem ersten Server eine Pause einzulegen.
Von Freunden auf anderen Servern habe ich gehört, dass sie sich freuen dass ich doch wieder auf diesem Server mitspiele - was aber gar nicht der Fall war. Man hatte mir auch berichtet, dass ein Spieler mit meinem ursprünglichen Avatarname unterwegs ist.

Jetzt habe ich mich also doch auf diesem Server wieder angemeldet um mich von der Sachlage zu überzeugen.
Es stellte sich heraus, dass der andere Spieler meinen Avartarname benutzt mit einer kleinen Abänderung: er hat ein "~" auf einen Buchstaben gesetzt.

Der Betreiber sagt mir, es gäbe keinen Verstoss gegen die Spielregeln.

Ich finde es aber eine Beleidigung und Herabwürdigung meiner Person und meines Erachtens liegt bei dem anderen Spieler eine Absicht der Täuschung anderer
(befreundeter) Spieler vor.

Oder liege ich hier falsch?

mit freundlichem Gruss

9. Februar 2016 | 22:58

Antwort

von


(2736)
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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kann auch ein Avatarname rechtlich geschützt sein, und zwar sowohl nach Namens- als auch Urheberrecht. Urheberrechtsschutz setzt allerdings einen von Ihnen erdachten und außergewöhnlich kreativen Namen voraus, der die nötige Schöpfungshöhe gemäß § 2 Absatz 2 UrhG erreicht - dies ist bei Namen nur selten der Fall.

Erfolgsversprechender ist der Namensschutz gemäß § 12 BGB . Darunter fallen auch Pseudonyme, Deck- und Spitznamen, die allerdings eine gewisse Verkehrsgeltung erlangt haben müssen. Hierfür reicht grundsätzlich auch eine Unterscheidungskraft und Bekanntheit im enger begrenzten Verkehr. Nun lässt sich trefflich darüber streiten, ob die Bekanntheit des Namens innerhalb eines Online-Rollenspiels für eine Verkehrsgeltung ausreichen kann. Rechtsprechung zu dieser doch recht speziellen Frage ist mir nicht bekannt. Wenn Sie den Avatarnamen auch außerhalb des Online-Spiels benutzen, z.B. in einem öffentlichen Blog oder in Foren, könnte eine Verkehrsgeltung durchaus bejaht werden - ansonsten halte ich hier einen Namensschutz aber offen gesagt für schwer durchsetzbar, zumindest solange Sie der anderen Person keine betrügerische Absicht nachweisen können.

Kurz gesagt: Wenn die Spielregeln eine Übernahme von Namen nicht verbieten und Sie mit Ihrem Avatarnamen keine über das Rollenspiel hinausgehende Bekanntheit erlangt haben, sehe ich hier leider nur geringe Chancen für ein erfolgreiches rechtliches Vorgehen gegen den anderen Spieler.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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