Sehr geehrter Fragesteller,
anhand Ihrer Informationen möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Wie Sie bereits korrekt schilderten, sind die §§ 127
- 135 BauGB
in Ihrem Falle einschlägig. Weiter finden jedoch noch die jeweiligen Landesbauvorschriften, sowie die Erschließungs-(beitrags-)Satzung Ihrer Gemeinde anwendung, welche mir natürlich nicht vorliegen. Daher kann ich Ihre Anfrage lediglich summarisch beantworten.
Zu Frage 1:
Solange der besagte Gehweg nicht endausgebaut war und eine Enderschließung nun stattfindet, können Sie grundsätzlich ohne weiteres zur Abgabe von Erschließungsbeiträgen herangezogen werden.
Etwas anderes könnte sich jedoch dann ergeben, wenn für Ihr Grundstück bereits zuvor ein Erschließungsbeitrag umgelegt wurde, aufgrund der ursprünglichen Erschließung über die Hauptstr.. Ggf. steht Ihnen in diesem Fall eine Erschließungsbeitragsermäßigung zu, was aber nur im Rahmen einer individuellen Prüfung ermittelt werden kann.
Des weiteren ist die Gemeinde dazu verpflichtet, die Erschließung möglichst kostengünstig durchzuführen. Sie haben geschildert, es sei bereits ein Weg vorhanden gewesen. Sofern dieser Weg aber nicht endausgebaut und im Rahmen der erfolgten Erschließung beseitigt werden musste, war dies in Ordnung.
Zu Frage 2:
Grundsätzlich müssen die Eigentümer der anliegendnen Grundstücke auch die Erschließungsbeiträge zahlen. Hierzu können die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch nach unterschiedlichen Berechnungsmethoden ermittelt werden. Es ist jedoch nicht möglich, dass Grundstücke, welche maßgeblich von der Erschließungsanlage profitieren, ohne weiteres von der Beitragszahlung befreit, bzw. dazu nicht herangezogen werden. Ob der Eigentümer des Grundstücks die Gemeinde ist, kann dabei zunächst keine Rolle spielen.
Die beitragspflicht besteht jedoch nur für Grundstücke, welche bereits bebaut sind oder deren Bebauung demnächst zu erwarten ist. Bei einem Sportplatz mit entsprechenden Vereinsheim kann man aber wohl, allgemein betrachtet, von einer Beitragspflicht ausgehen.
Zu Frage 3:
Diese Frage wurde bereits zum Teil unter Punkt 1 beantwortet. Die Frage ist, war der Weg bereits Endausgebaut oder nicht? Dies erfahren Sie in der Regel erst bei dem Bauamt Ihrer Gemeinde. Es kommt auf den formellen Status des Weges an. Es gibt z.B. auch provisorische Wege oder Straßen, welche teilweise besser hergestellt wurden als endausgebaute.
Handelte es sich um einen provisorischen Weg, so ist eine Enderschließung ohne weiteres möglich. War der Weg bereits Endausgebaut, so kann sich aus den jeweiligen Landesbauvorschriften und der Erschließung- (beitrag-) Satzung Ihrer Gemeinde ergeben, dass Sie auch zu Erneuerungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen herangezogen werden können.
Es handelt sich vorliegend bei Ihre Frage um eine komplizierte Rechtsmaterie, bei welcher sowohl das BauGB, weitere Landesgesetze und die entsprechenden Gemeindesatzungen zu berücksichtigen sind. Weiter müsste man zunächst auch konkret den Beitragsbescheid und die örtlichkeiten betrachten.
Sofern Sie dies weiter betreiben wollen, sollten Sie dringend einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen. Beachten Sie aber, dass Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Rechtsmittel einlegen müssen, da dieser sonst bestandskräftig wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben und verbeleibe,
mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Keller,
ich habe gegen den Bescheid nun fristgemäß Widerspruch gemäß ihren Angaben eingelegt.
Nun verlangt die Gemeinde jedoch nach Art80 Abs2 Nr.1 VwGO sofort die Zahlung der Erschließungskosten da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe.
Ich denke, wenn ich zahle ist mein Geld wohl unwiderbringlich weg und muss ev umständlich klagen.
Muss ich trotz Widerspruch trotzdem jetzt bezahlen oder darf ich warten was aus dem Widerspruch wird?
Grüße
Becher
Gerne beantworte ich ihre Nachfrage wie folgt:
Es ist richtig, dass der Widerspruch gegen den Kostenbescheid keine aufschiebende Wirkung hat.
D.h. so gesehen sind Sie eigentlich verpflichtet, den festgesetzten Betrag auch zu zahlen. Tun Sie dies nicht, können auch Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Ihr Geld ist aber natürlich nicht unwiderbringlich weg, wenn Sie bezahlen. Sie hätten einen Erstattungsanspruch, wenn der Bescheid infolge Ihrers Widerspruches aufgehoben werden sollte, den die Gemeinde normalerweise auch ohne Klage oder weiteren Ärger erfüllen wird.
Sie können aber auch bei der zuständigen Behörde oder dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen (§ 80 Abs. 4 und 5 Verwaltungsgerichtsordnng). Wird dem stattgegeben, so müssten Sie zunächst nicht zahlen (wobei jedoch bei einem Antrag bei der Verwaltungsbehörde ggf. eine Sicherheitsleistung verlangt werden kann).
Sie sollten sich aber, darauf darf ich nochmals hinweisen, nach möglichkeit durch einen Rechtsanwalt vor Ort in dieser Angelegenheit vertreten lassen, da es sich um eine komplizierte Rechtsmaterie handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt