Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Für die Erschließungskosten beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Stadt hatte kurz nach dem 29.09.2003 Kenntis von der Zwangsverwaltung, hätte daher ohne Weiteres den Zwangsverwalter auch den Bescheid zustellen können.
Der Eigentümer ist aber weiterhin Schuldner der Erschließungskosten geblieben. Diese Kosten hätten von dem Zwangsverwalter bezahlt werden müssen, zumal Sie ausführen, dass diese Kosten auch hätten bezahlt werden können.
Der Bescheid über die Erschließungskosten ist rechtswirksam zugegangen, so dass die dreijährige - regelmäßige - Verjährungsfrist am 31.12.2003 zu laufen begann und am 01.01.2007 abgelaufen ist.
Die Erschließungskosten können daher gegen den Alteigentümer daher nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 436 BGB
bestimmt, dass der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet ist, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich habe soeben aufgrund Ihrer Mitteilung die Stadt angerufen und dort die Auskunft erhalten, dass die mir von Ihnen gegebene Auskunft falsch ist.
Es handele sich bei dem Veranlagungsbescheid vom 29-09-2003 um einen rechtswirksam gewordenen Verwaltungsakt, der nicht der Verjährung unterliege.
Außerdem stellt er sich auf den Standpunkt, dass durch eine Mahnung, die angeblich Ende 2006 an den Zwangsverwalter gegangen sein soll, die Verjährung unterbrochen wurde.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Auffassung der Stadt ist nicht zutreffend. Dies können Sie schon daran erkennen, dass dem Zwangsverwalter Ende 2006 eine verjährungsunterbrechende Mahnung zugegangen sein soll.
Eine derartige Mahnung wäre nicht nicht erforderlich gewesen, wenn der Veranlagungsbescheid nicht der Verjährung unterliegt.
Sie sollten unbedingt bei dem Zwangsverwalter nachfragen, ob er von der Stadt Ende des Jahres 2006 eine Mahnung erhalten hat.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -