Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Ist der 'Sonntagskaufvertrag' gültig?

27. November 2007 23:41 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Sehr geehrte Frau Anwältin, sehr geehrter Herr Anwalt,

nachdem ich einige ähnlich gelagerte Antworten zu unserem Thema lesen durfte, möchte ich hiermit die Gelegenheit nutzen und unseren speziellen Sachverhalt schildern, mit der Bitte um eine Beratung.

Eine Ausstellungsküche wurde an einem Samstag von einem Kunden reserviert. Wegen Absprung des Kunden, wurden wir telefonisch benachrichtigt, das die Küche wieder zu erwerben sei.
Am Sonntag wurden wir in Gegenwart des Erstkunden befragt ob wir sie "...kaufen wie besehen.", ansonsten nimmt der 1. Interessent sein Vorkaufsrecht war.
Eine Anzahlung wurde in bar gegen Quittung von uns geleistet.

Unsere Kaufentscheidung war übereilt und im nachhinein fühlen wir uns bedrängt oder gar genötigt.

Hier nun meine Frage, da wir den Kaufvertrag rückgängig machen wollen aufgrund verlorenem Vertrauens:

1. Gilt ein Kaufvertrag, der an einem Sonntag geschlossen wurde, obwohl in einer Werbe-Zeitungs-Anzeige der Hinweis steht "So. keine Beratung u. Verkauf"?

2. Ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen möglich?
(§355 BGB sieht das ja in unserem gelagerten Fall so nicht vor)

3. Ist das Aushändigen der AGB nach geschlossenem Kaufvertrag, und erst nach Verlangen rechtens, zumal kein Hinweis auf dem Kaufvertrag vermerkt ist, das diese AGB für Verkauf von Einbauküchen gelten?

Der Verkäufer ist nicht bereit den Vertrag im beiderseitigen Einvernehemen aufzuheben und besteht auf einen Abschlag in Höhe von 30%.

Die Höhe der Abschlagszahlung war uns vorher nicht bekannt und gehört meiner Meinung nach in einem Kaufvertrag mit aufgeführt.
"Die Regelungen über Abzahlungsgeschäfte bleiben im übrigen unberührt." steht in den AGB
Das wird nicht näher erläutert und ich fand auch keine Regelung bzw. Quelle zum nachlesen.
Begründet wird die Erhebung für entgangenen Gewinn und verlorenem Umsatz.

4. Muss bei fehlendem Rücktrittsrecht darauf im Kaufvertrag hingewiesen werden, das eine Abschlagszahlung fällig wird?

Unter dem Punkt Rücktritt der im nachhinein ausgehändigten AGB sind nur Rücktrittsrechte des Verkäufers aufgeführt.
Bei einer Warenrücknahme "...hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen".

Für eine Anwort bedanke ich mich im voraus und yielen Dank für ihre Bemühungen

Mit freundlichen Grüssen
ein Ratsuchender

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihres Einsatzes kann ich Ihnen in gebotener Kürze mitteilen:

1. Auch ein solcher "Sonntagskaufvertrag" gilt.
2. Es könnte ein Widerrufsrecht wegen Haustürgeschäfts vorliegen (vgl. §§ 312 , 355 BGB ). Wenn Sie mit dem Verkäufer vereinbart oder ihm zu verstehen gegeben hatten, dass dieser sich beim "Absprung" eines anderen Kunden sofort bei Ihnen meldet, stehen Ihre Chancen sehr schlecht. Ansonsten sehe ich gute Chancen, den Vertrag zu widerrufen und rückabzuwickeln.
3. Ein Aushändigen der AGB nach Vertragsschluß (gegenüber einem Verbraucher) führt dazu, dass die AGB nicht gelten. Der Vertrag bleibt aber i.Ü. wirksam.
4. Wenn die AGB nicht gelten, dürfte auch die Abschlagszahlung u.a. hinfällig sein, es sei denn Sie wurden in anderer Weise darauf hingewiesen. Das Vorbringen der Gegenseite erscheint eher als Verlegenheitsargument. Grundsätzlich ist allerdings eine Regelung für eine Abschlagszahlung in einem Kaufvertrag nicht erforderlich.

Ihre Chancen auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages ohne Abschlagszahlung u.ä. sehen auf den ersten Blick recht gut aus. Wenn Sie dies wünschen, sollten Sie schon jetzt und unverzüglich gegenüber dem Verkäufer den Kaufvertrag widerrufen (schriftlich per Einschreiben/Rückschein zur Beweissicherung). Damit verlieren Sie keine Zeit. Daneben sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt vor Ort wenden, der die Frage des Haustürwiderrufs und der Abschlagszahlung nochmal genau prüfen kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln. Beachten Sie bitte, dass dieses Frageportal den Gang zum Rechtsanwalt nicht ersetzt, sondern allenfalls eine erste Tendenz aufzeigt. Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Schneider
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 3. Dezember 2007 | 21:02

Sehr geehrter Herr Dr. Renè Schneider,

vielen Dank für Ihre schnelle und aussagekräftige Antwort zu meinem geschilderten Fall.
Nach fristgerechtem Widerruf kam nun die Aufforderung des Händlers wegen Erfüllungsverweigerung den Restbetrag bis zum 10.12.07 zu überweisen. Welche Vorgehensweise empfehlen Sie, damit die Möglichkeit der Rückabwicklung zumindest gewahrt bleibt.
Würden Sie eine Prüfung vornehmen, wenn Ihnen die Daten vorliegen? Oder empfehlen Sie eine KolleginKollegen vor Ort und wenn ja welche Kanzlei?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen verbleibe ich mit freundlichen
Grüssen
Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Dezember 2007 | 01:12

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Gegner ist offensichtlich uneinsichtig, was den Gang zum Rechtsanwalt fast unumgänglich macht. Sie sollten einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen, weil z.B. die evtl. Beweisfragen rund um den Telefonanruf damit effektiver gelöst werden können (auch könnte ein Gespräch von Anwalt zu Verkäufer dem Letzteren seine evtl. schwächere Position deutlicher klarmachen).

Die Angelegenheit selbst scheint von keiner besonderen Schwierigkeit zu sein, so dass Sie praktisch jeden zugelassenen Rechtsanwalt (mit zivilrechtlicher Ausrichtung) beauftragen können. Das ist für jeden Anwalt "Standardkost".

MfG

Dr. Schneider
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 4. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER