Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV
sind u.a. sozialversicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Wann eine Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wird wiederum in § 7 SGB IV
definiert.
Demnach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sein können.
Diese weisungsgebundene Tätigkeit kann bei Organen einer juristischen Personen, zu denen auch der GmbH Geschäftsführer gehört, zweifelhaft sein, da sie in der Regel keinen Weisungen Dritter bezüglich Zeit, Ort und Art ihrer Arbeitsleistung unterliegen.
Da der Fremdgeschäftsführer, also der nicht am Gesellschaftskapital beteiligte Geschäftsführer, jedoch den Weisungen der Gesellschafter unterliegt, geht das Bundessozialgericht regelmäßig von einer abhängigen Beschäftigung und damit einer Sozialversicherungspflicht aus. Das Alleinvertretungsrecht und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
sind bei einer kleineren GmbH nicht untypisch und deuten deshalb nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit hin. (BSG, Urteil vom 06.03.2003, B 11 AL 25/02
)
Wenn der Geschäftsführer einer GmbH also über keine Gesellschaftsanteile verfügt, bei seiner Tätigkeit der Kontrolle der Gesellschafter unterliegt und diese ihre Gesellschafterrechte auch tatsächlich ausüben, liegt nach dem BSG ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.
Dementsprechend gehe ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung von einem eben solchen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Fachanwalt für Insolvenzrecht