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Ist der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ?

| 9. Mai 2010 14:43 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine GmbH & Co KG, bei der der Geschäftsführer beschäftigt ist.

Der Geschäftsführer Ist auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

Gesellschafter der GmbH sind die Ehefrau des Geschäftsführers mit 40 % ( Bankkauffrau), der gemeinsame Sohn A ebenfalls 40 % (Dipl. Betriebswirt) und der ebenfalls gemeinsame Sohn B hat die restlichen 20 % (Handwerksmeister).

Der Geschäftsführer hat keine Gesellschafteranteile.

Der Geschäftsführer ist alleinvertretungsberechtigt und vom § 181 befreit.

Die Ehefrau ist Kommanditistin (100 %) der GmbH & Co.KG welche - wie beschrieben - der Arbeitgeber des GF ist.

Im Gesellschaftsvertrag der GmbH und Co.KG wird auf die Geschäftsführung der GmbH verwiesen.

Der Geschäftsführer legt Wert darauf, die Sozialversicherungspflicht zu behalten.

9. Mai 2010 | 15:08

Antwort

von


(458)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind u.a. sozialversicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

Wann eine Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wird wiederum in § 7 SGB IV definiert.

Demnach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sein können.

Diese weisungsgebundene Tätigkeit kann bei Organen einer juristischen Personen, zu denen auch der GmbH Geschäftsführer gehört, zweifelhaft sein, da sie in der Regel keinen Weisungen Dritter bezüglich Zeit, Ort und Art ihrer Arbeitsleistung unterliegen.

Da der Fremdgeschäftsführer, also der nicht am Gesellschaftskapital beteiligte Geschäftsführer, jedoch den Weisungen der Gesellschafter unterliegt, geht das Bundessozialgericht regelmäßig von einer abhängigen Beschäftigung und damit einer Sozialversicherungspflicht aus. Das Alleinvertretungsrecht und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sind bei einer kleineren GmbH nicht untypisch und deuten deshalb nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit hin. (BSG, Urteil vom 06.03.2003, B 11 AL 25/02 )

Wenn der Geschäftsführer einer GmbH also über keine Gesellschaftsanteile verfügt, bei seiner Tätigkeit der Kontrolle der Gesellschafter unterliegt und diese ihre Gesellschafterrechte auch tatsächlich ausüben, liegt nach dem BSG ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.

Dementsprechend gehe ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung von einem eben solchen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Bewertung des Fragestellers 9. Mai 2010 | 15:50

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