Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Eine Frage stellt keine Behauptung oder Verbreitung von falschen Tatsachen dar. Insofern liegt meiner Meinung nach keine Straftat nach § 186 StGB
bzw. §§ 185 StGB
ff vor.
Die von Ihnen zitierte Vorschrift des § 10 StGB
regelt, dass das Strafgesetzbuch für Jugendliche und Heranwachsende nur anwendbar ist, soweit das Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Eine Relevanz dieser Vorschrift für den von Ihnen geschilderten Fall kann ich nach Ihrer Darstellung nicht erkennen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Was würde passieren, wenn die Perspn mich anzeigt, wird dann trotzdem ermittelt oder kann dies von vornerein abgewürgt werden ?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Das Verfahren würde nach § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt. Eine Möglichkeit das Verfahren in diesem Stadium zu beenden gibt es grundsätzlich nicht. Sie können den Anzeigenerstatter bitten, die Anzeige zurückzunehmen und wenn die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse bejahrt, wird das Verfahren eingestellt werden.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Das Verfahren würde nach § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt. Eine Möglichkeit das Verfahren in diesem Stadium zu beenden gibt es grundsätzlich nicht. Sie können den Anzeigenerstatter bitten, die Anzeige zurückzunehmen und wenn die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse bejahrt, wird das Verfahren eingestellt werden.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin