Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Beleidigung ist grundsätzlich die vorsätzliche Kundgabe der Mißachtung. Die Bezeichnung "Spanner" kann insoweit eine Mißachtung darstellen, da der Begriff "Spanner" umgangssprachlich für die Bezeichnung Voyeur verwendet wird.
In diesem Fall ist aber zu berücksichtigen, dass Sie diese Bezeichnung nur unter dem Gesichtspunkt der dauernden Beobachtung gemeint haben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es offensichtlicht bereits zu Auseinandersetzungen gekommen ist.
Der Schiedsmann kann Sie nur zwingen zu einem Termin zu erscheinen, wenn es sich um ein Strafverfahren handelt. Die Androhung einer Ordndungsstrafe ist nur dann möglich, wenn ein Strafverfahren wegen des fehlenden öffentlichen Interesses eingestellt worden ist und der Nachbar auf das Privatklageverfahren verwiesen worden ist. Dann muss der Nachbar zunächst den Weg des Schiedsverfahrens wählen. Gemäß § 39 Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW kann nur in diesem Fall ein Ordnungsgeld angedroht werden.
Zu unterscheiden ist davon ein Schiedsverfahren in anderen Angelegenheiten. Handelt es sich um eine nachbarrechtliche Angelegenheit kann der Schiedsmann kein Ordnungsgeld androhen. In diesem Fall müssen Sie auch nicht zur Verhandlung erscheinen.
Sie können zwar einen Strafantrag stellen, allerdings ist zweifelhaft, ob dieser zum Erfolg führen wird. § 238 StGB
setzt ein beharrliches Verhalten voraus. Bereist bestehen Zweifel, ob in dem Verhalten des Nachbarn ein beharrliches Verhalten liegt. Darüber hinaus muss sich durch das Verhalten des Nachbarn Ihre Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigen. Zwar beeinträchtigt das Ansinnen, Sie sollten Ihr Sonnen unterlassen und die Beobachtungen. Grundsätzlich wird Ihre Lebensgestaltung dadurch jedoch nicht schwerwiegend beeinträchtigt. Berücksichtigen Sie bitte, dass § 238 StGB
zwar die Überschrift "Nachstellen" trägt, damit aber das Stalking unter Strafe gestellt werden soll. Somit muss das Verhalten des Täter schon massiv in das Leben eingreifen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Bitte nochmals: Der Nachbar (der mich i.Ü. zuerst als perverses Dreckschwein bezeichnet hat, ob meiner nackten Hartenaufenthalte), der von mir (siehe Eingangs-Text) als Spanner bezeichnet worden ist, ist direkt zum Schiedsamt gegangen und nicht zum Gericht.
Dieser Schiedsmann erklärte mir, dass ich zu diesem Schlichtungstermin kommen müsse (ansonsten Ordnungsgeld), weil ich den Nachbarn mit dem Wort Spanner beleidigt hätte.
Muss der Schiedsmann nicht erst beide Seiten hören, und kann erst dann entscheiden, ob ein Termin stattfinden soll oder hat der Schiedsmann das Recht gleich (also ohne Anhörung von mir)einen Schiedstermin festzusetzen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
hier geht es um sein strafrechtliches Beleidigungsdelikt, was dann als Privatklageverfahren behandelt wird und sich damit von der zivilrechtlichen Nachbarauseinandersetzung unterscheidet.
Bei diese Art des Verfahrens ist es tatsächlich so, dass der Schiedsmann sofort eine Ladung aussprechen kann, so dass Sie im Falle des Nichterscheinens mit dem angedrohten Ordnungsgeld rechnen müssen. Eine vorherige schiftliche oder persönliche Anhörung sieht dahei die schon zizierte Vorschrift dabei nicht vor.
Dieses Ordnungsgeld kann aber nicht etwa als Strafe für die angebliche Beleidigung verstanden werden, sondern als "Strafe" für das Nichterscheinen, ist also von dem angeblichen Vorwurf lösgelöst zu betrachten.
Allerdings ist das Verhalten des Schiedsmannes und des Nachbarn hier derart ungewöhnlich, dass ich Ihnen dazu raten würde, einen Anwalt zu beauftragen, der dann auch an dieser Verhandlung teilnehmen kann.
Sicherlich ist es wegen die Kosten mehr als ärgerlich; gleichwohl sollte hier schnell Einhalt geboten werden, da der Nachbar es offensichtlich auch künftig nicht dann unterlassen wird, Sie ständig mit solchen oder ähnlichen Verfahren zu überziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle