Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Bezeichnung als "Kanake" ist grundsätzlich geeignet den Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB
) zu erfüllen.
Eine Strafbarkeit wegen Verleumdung im Sinne des § 187 StGB
kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung hingegen nicht entnehmen.
Eine Strafanzeige wegen Beleidigung können Sie persönlich bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erstatten. Es ist dabei nicht Ihre Aufgabe, eine Strafe (etwa Geldstrafe) zu beantragen. Hierüber entscheidet letztendlich das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft.
Allerdings ist es gängige Praxis, dass derartige Bagatellanzeigen von den Strafverfolgungsbehörden in aller Regel eingestellt werden, es sei denn der Angezeigte ist bereits mehrfach aufgefallen.
Ein Schlichtungsverfahren mit einer strafrechtlichen Verfolgung grundsätzlich nichts zu tun. Dies greift nur bei zivilrechtlichen Streitigkeiten, also beispielsweise Schadensersatz wegen angeblicher Beschädigung der Bepflanzung.
Im Ergebnis ist zu befürchten, dass das Ermittlungsverfahren für B folgenlos bleibt und eingestellt wird. Jedoch kann man gegen eine etwaige Einstellungsverfügung auch Beschwerde einlegen und sogar ein sogenanntes Klageerzwingungsverfahren anstrengen.
Ob sich durch eine Strafanzeige jedoch der nachbarschaftliche Frieden wiederherstellen lässt, erscheint zumindest fraglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtssnwalt
Antwort
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