Sehr geehrter Ratsuchender,
Eine genaue Prognose ist in Ihrem Fall schwierig.
Nach § 547 BGB
ist eine Abwägung zwischen dem Härteanspruch des Mieters und den berechtigten Interessen des Vermieters (so auch einem begründeten Eigenbedarf) vorzunehmen.
In zahlreichen höchstrichterlich entschiedenen Fällen wurden Alter, Gebrechlichkeit und Krankheit des Mieters als überwiegende Gründe gegenüber dem Eigenbedarfswunsch des Vermieters bewertet.
Dies kann sogar bei Eigenbedarfskündigung einer selbst schwer kranken Vermieterin der Fall sein, wenn dieser andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen (Bundesgerichtshof Az. VIII ZR 246/03
).
Das entscheidende Merkmal in all diesen Fällen war aber überwiegend der Umstand, dass dort der Umzug mit einer Änderung der gewohnten Umgebung bzw. des sozialen Umfeldes verbunden war, der bei alten Menschen von den Gerichten schlechthin als Härte gesehen wird.
So liegt der Fall bei Ihnen aber nicht, da der 95-jährigen Mieterin nach Ihren Angaben insoweit wohl „angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen“ zur Verfügung gestellt werden kann (vgl. § 574 Abs. 2 BGB
), insbesondere Ihre eigene die Souterrain-Wohnung.
Die Strapazen des Umzugs als solchem sind außerdem in der Regel kein gegenüber den Vermieterinteressen überwiegender Grund, außer es wäre hierdurch belegbar eine erhebliche akute Gesundheitsgefährdung zu befürchten.
Es erscheint also machbar, den Interessen der hochbetagten Mieterin Rechnung zu tragen, soweit hier nicht noch zusätzliche Aspekte einer speziellen Härte hineinspielen.
Ihr Wunsch, mit Ihrer Frau und den heranwachsenden Kindern aus den beengten Wohnverhältnissen herauszukommen, könnte demgegenüber im Streitfall durchaus als überwiegend angesehen werden.
Soweit sollten Sie es aber nicht kommen lassen. Versuchen Sie vielmehr weiterhin, im Vorfeld der Beendigung des Mietverhältnisses eine einvernehmliche Lösung zu finden (und diese schriftlich zu fixieren). Es empfiehlt sich ein entgegenkommendes Angebot, z.B. könnten Sie die Organisation des Umzugs und eventuell auch die (teilweise) Übernahme der Umzugskosten anbieten.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie zu meinen Ausführungen noch Nachfragen haben, können Sie diese über die kostenlose Nachfragefunktion stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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