Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Wenn angemessener Ersatzwohnraum für den Mieter zu zumutbaren Bedingugnen nicht beschafft werden kann, liegt eine Härte für den Mieter vor, die ihn zum Widerspruch gegen die Kündigung berechtigt vgl. § 574 II BGB
. Ein Anspruch auf Fortsetzung ist aber immer nur gegeben, wenn eine Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass das Interesse des Mieters dem Interesse des Vermieters auf Nutzung vorgeht.
Es handelt sich aber um eine Ausnahmeregelung. Der Vermieter kann kündigen, wenn er meint einen Grund zu haben. Dann würde man zunächst prüfen, ob wirklich Eigenbedarf vorliegt. Wenn dies der Fall ist, müssten Sie Form- und fristgerecht Widerspruch einlegen. Sie müssten aber nachweisen, dass Sie trotz erheblicher Bemühungen keine andere Wohnung gefunden haben. Allein der Hinweis auf die EV reicht nicht aus. Selbst dann kann man aber im Rahmen der Abwägung noch dazu kommen, dass das Interesse des Vermieters vorgeht, etwa wenn er selbst dringend auf die Wohnung angewiesen wäre.
Auf einen Härtegrund können Sie sich also nur berufen, wenn Sie sich ohne Erfolg um Ersatzwohnraum bemüht haben. Wenn der neue Eigentümer nur anderweitig Ihre Wohnung vermieten will,wäre ohnehin kein Grund zur Kündigung gegeben.
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