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Inwieweit kann ich meine Bücher und Merchandising-Produkte urheberrechtlich schützen?

25. April 2010 21:01 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin nebenberuflich bildender Künstler. Im Rahmen meiner künstlerischen Tätigkeit habe ich ein Kinderbuch entworfen, illustriert und den Text geschrieben. Weiterhin male ich Bilder, die ich zukünftig im Internet veröffentlichen und verkaufen möchte.
Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich hieraus Merchandising-Produkte entwickeln.
Wie schütze ich Bücher, Bilder ggf. Merchandising-Produkte urheberrechtlich?

25. April 2010 | 21:33

Antwort

von


(1249)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Urheber eines Werkes ist laut dem Urheberrechtsgesetz in Deutschland derjenige, der es geschaffen hat. Damit genießt er den vollen Schutz des Urheberrechts.

Die Illustrationen und die Texte des Buches, mithin das gesamte Buch sind schon per se urheberrechtlich geschützt.

Anders als in anderen Ländern, wo die Urheberschaft durch Eintragung in ein Copyright-Register dokumentiert werden muss, ist eine besondere Registrierung dazu in Deutschland nicht nötig.

Dieses Recht entsteht praktisch von selbst, ohne dass es einer Eintragung oder besonderen Widmung etc. bedarf.

§ 2 des UrhG beinhaltet eine Auflistung mit den geschützten Werken. Dazu gehören also auch Texte und Bilder.

Gerade das Buch als Gesamtwerk ist urheberrechtlich als Ihr Werk geschützt.

Wenn Sie das Buch veröffentlichen, sollten Sie es aber auf jeden Fall mit einem Copyright-Vermerk versehen und damit auf Ihre Rechte hinweisen.

Wenn sich aber insbesondere hinsichtlich des Merchandise ein einschlägiges Logo oder ein bestimmter Begriff ergibt, kann man darüber nachdenken, eine Wort- oder Bild- oder Wort-Bild-Marke beim DPMA eintragen zu lassen.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

ANTWORT VON

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