Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Invaliditäts-Zusatzversicherung als Beamter

12. März 2010 09:02 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Ich bin seit 1.11.2009 aufgrund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, seit 18.02.2008 war ich durchgehend krankgeschrieben.

Die Versicherung zahlt aufgrund Ihres Passus (ab Ruhestandsbeginn):
Vollständige Invialidität liegt auch vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses entlassen oder in de Ruhestand versetzt wird.

Meines Erachtens lag die Dienstunfähigkeit aber schon vorher vor, dokumentiert durch die amtsärztl. Gutachen. Für die Versicherung
zählt es auch als Invalidität, wenn der Versicherte mindestens 6 Monate ununterbrochen krank war.
Lt. Versicherungsbestimmungen hätte ich spätestens 3 Monate nach Eintritt der Invalidität die Anzeige der Invalidität abgeben müssen, um bereists vor Ruhestand Zahlungen zu bekommen.
Ich hab allerdings erst mit offizieller Feststellung des Arbeitgebers Leistungen geltend gemacht.
Meine Begründung: Vorher war für mich nicht erkennbar/beweisbar, dass ich als invalide gelte, deswegen konnte ich ja noch keine Leistung anmelden.Erst die offiziellen Unterlagen (Ruhestandversetzung) haben mich zur Anzeige veranlaßt. Die Versicherung hat es trotzdem abgelehnt, bereits vorher bzw. rückwirkend Leistungen zu zahlen mit dem Hinweis auf die 3-Monats-Anzeigepflicht.
FRAGE.Rückwirkende Leistungsplicht durch die Versicherung (bei 3 Monatsanzeigepflicht)

12. März 2010 | 11:13

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Zunächst weise ich darauf hin, dass die Klausel in Ihren Versicherungsbedingungen, nach der die verspätete Anzeige des Versicherungsfalles im Ergebnis einen teilweisen Leistungsausschluss zur Folge hat nach der einschlägigen Rechtsprechung als wirksam anzusehen sein wird. Insbesondere wird die Klausel einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten.

Der Versicherer wird sich jedoch dann nicht auf eine Begrenzung seiner Leistungspflicht berufen können, wenn Sie an der Fristversäumnis kein Verschulden traf. Ein Verschulden wird dann zu verneinen sein, wenn Sie wegen Fehlens der erforderlichen medizinischen Kenntnisse nicht in der Lage waren, den richtigen Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität zu beurteilen, wobei Sie als Versicherungsnehmer für Ihr mangelndes Verschulden darlegungs- und beweisbelastet sind. Insofern wird es u.a. entscheidend darauf ankommen, ob im Rahmen des Antrags auf Versetzung in den Ruhestand bereits ausreichende Erkenntnisse darüber vorlagen, die auch Veranlassung gaben, parallel einen Antrag auf die Invaliditäts-Rente zu stellen. Für Ihre Kenntnis von dem Eintritt der Invalidität wird daher ggf. auf einen Zeitpunkt vor Eingang der „offiziellen Unterlagen“ ( Ruhestandversetzung) abgestellt werden müssen. Eine abschließende Beurteilung wird allerdings erst dann möglich sein, wenn der Sachverhalt im Einzelnen bekannt ist, weshalb Ihnen ggf. anzuraten sein wird, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Prüfung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

(531)

Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER